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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die Veranlassung dieser neuen Ausgabe der niederlandischen Seerechte ist die folgende. Als ich vor mehreren Jahren behufs rechtshistorischer Forschungen die einst so machtige, jetzt so heruntergekommene, Hauptstadt der alten Friesen, Staveren 1) besuchte, fand ich im Rathause eine nicht im Archiv-Inventar ver- zeichnete Handschrift, welche u. a. den Text der Wasserrechte, die hier fruher gegolten hatten, enthielt. Schon bei der Vergleichung mit den bekanntesten Aus- gaben dieser Seerechtsquellen schien mir derselbe von besbnderer Art zu sein. Nicht nur fand ich in dem sog. vlamischen Seerechte, von zwei Artikeln, welche in fast allen bekannten Handschriften verdorben sind, eine bessere Lesart, auch der Text der anderen Sammlung von Seerechtsbestimmungen, der sog. Ordinancie, wich dann und wann nicht unerheblich von der gewoehnlichen Lesung ab. Ich wusste diese Tatsache damals nicht genugend zu erklaren; der neu gefundene Text stand, wie ich meinte, vereinzelt da. Vor ein Paar Jahren aber machte der bekannte Herausgeber Hansischer Geschichtsquellen Dr. WALTHER STEIN, jetzt Professor an der Universitat Goettingen, mich auf eine alte Handschrift im Stadtarchiv zu Koeln aufmerksam. Ich verglich auf einer Durchreise dieselbe mit einer Abschrift meines Staverschen Manuscripts und fand eine merkwurdige Ueber- einstimmung zwischen den beiden Texten. Die Koelnische Handschrift war, wie ich erfuhr, das langere Zeit fur verschollen gehaltene doch im Jahre 1882 vom damaligen Archivar Dr. KONSTANTIN HOEHLBAUM wiedergefundene Manuscript dessen Text fur die offizielle Lesung des alten Brugger Hansekontors galt. Dr.
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Die Veranlassung dieser neuen Ausgabe der niederlandischen Seerechte ist die folgende. Als ich vor mehreren Jahren behufs rechtshistorischer Forschungen die einst so machtige, jetzt so heruntergekommene, Hauptstadt der alten Friesen, Staveren 1) besuchte, fand ich im Rathause eine nicht im Archiv-Inventar ver- zeichnete Handschrift, welche u. a. den Text der Wasserrechte, die hier fruher gegolten hatten, enthielt. Schon bei der Vergleichung mit den bekanntesten Aus- gaben dieser Seerechtsquellen schien mir derselbe von besbnderer Art zu sein. Nicht nur fand ich in dem sog. vlamischen Seerechte, von zwei Artikeln, welche in fast allen bekannten Handschriften verdorben sind, eine bessere Lesart, auch der Text der anderen Sammlung von Seerechtsbestimmungen, der sog. Ordinancie, wich dann und wann nicht unerheblich von der gewoehnlichen Lesung ab. Ich wusste diese Tatsache damals nicht genugend zu erklaren; der neu gefundene Text stand, wie ich meinte, vereinzelt da. Vor ein Paar Jahren aber machte der bekannte Herausgeber Hansischer Geschichtsquellen Dr. WALTHER STEIN, jetzt Professor an der Universitat Goettingen, mich auf eine alte Handschrift im Stadtarchiv zu Koeln aufmerksam. Ich verglich auf einer Durchreise dieselbe mit einer Abschrift meines Staverschen Manuscripts und fand eine merkwurdige Ueber- einstimmung zwischen den beiden Texten. Die Koelnische Handschrift war, wie ich erfuhr, das langere Zeit fur verschollen gehaltene doch im Jahre 1882 vom damaligen Archivar Dr. KONSTANTIN HOEHLBAUM wiedergefundene Manuscript dessen Text fur die offizielle Lesung des alten Brugger Hansekontors galt. Dr.