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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt ab 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen fur den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordnung der Nornen 650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermoeglichen, wird zunachst ein UEberblick uber die wesentlichen AEnderungen der Reform kurz vorgestellt. Die vorliegende Arbeit untersucht anschliessend ausschliesslich den Bauvertrag nach 650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (650b BGB) auf die Vergutung von Nachtragsleistungen (650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu andern. Der Gesetzgeber sieht fur AEnderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergutung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein fruhes Einvernehmen der Parteien ist, bevor der Auftraggeber von seinem einseitigem Anordnungsrecht Gebrauch macht. Die enge Verknupfung der geanderten Leistungen und die korrespondierenden gestzlichen Regelungen der Vergutung werden aufgezeigt. Die wesentlichen Fragestellungen, die sich aus der Anwendung des Anordnungsrechtes in der Praxis ergeben, sind die AEnderungsbefugnisse des Auftraggbers und die Moeglichkeiten des Unternehmers auf ein AEnderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitgen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergutungsanspruch des Unternehmers und seine Moeglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden eingehend untersucht. Der Unternehmer hat die Moeglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsachlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der tatsachlich erforderlichen Kosten , die Beurteilung der Angemessenheit der Zuschlage sowie die Voraussetzungen einer ausreichenden Aufschlusselu
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Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt ab 1. Januar 2018. Es sind explizit Regelungen fur den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordnung der Nornen 650b, c BGB in das neue Werkvertragsrecht zu ermoeglichen, wird zunachst ein UEberblick uber die wesentlichen AEnderungen der Reform kurz vorgestellt. Die vorliegende Arbeit untersucht anschliessend ausschliesslich den Bauvertrag nach 650a ff. BGB und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts (650b BGB) auf die Vergutung von Nachtragsleistungen (650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des Auftraggebers, den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu andern. Der Gesetzgeber sieht fur AEnderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergutung ein definiertes Prozedere vor, dessen Ziel ein fruhes Einvernehmen der Parteien ist, bevor der Auftraggeber von seinem einseitigem Anordnungsrecht Gebrauch macht. Die enge Verknupfung der geanderten Leistungen und die korrespondierenden gestzlichen Regelungen der Vergutung werden aufgezeigt. Die wesentlichen Fragestellungen, die sich aus der Anwendung des Anordnungsrechtes in der Praxis ergeben, sind die AEnderungsbefugnisse des Auftraggbers und die Moeglichkeiten des Unternehmers auf ein AEnderungsbegehren zu reagieren, sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen Einigungsbestreben vor der einseitgen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergutungsanspruch des Unternehmers und seine Moeglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden eingehend untersucht. Der Unternehmer hat die Moeglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsachlich erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang die Definition und Ermittlung der tatsachlich erforderlichen Kosten , die Beurteilung der Angemessenheit der Zuschlage sowie die Voraussetzungen einer ausreichenden Aufschlusselu