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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die vorliegende Arbeit behandelt die diffizile Materie bestehender Ermessensrestriktionen im Rahmen des EU-Kartellrechts als wichtigen Teilbereich des materiellen Europarechts. Als solcher ist das EU-Kartellrecht bzw sind die in dessen Rahmen ergangene Entscheidungen der Kommission in ihrer Eigenschaft als Wettbewerbsbehoerde, haufig anzutreffender Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaischen Union. Wohl ob der potentiell betrachtlichen Sanktionen wird diesbezugliche Entwicklung auch von der Privatwirtschaft genau beobachtet. So auch hier gegenstandliche Entscheidungen zur Haftung von Kartellgehilfen im EU-Kartellrecht. Die AC-Treuhand Rechtsprechung erregte bereits zu Anfangs grosse Aufmerksamkeit, bestatigte das Europaische Gericht doch iRd Urteils T-99/04 die potentielle Haftung von nicht direkt am relevanten Markt tatigen Unternehmen (somit auch die von bspw Beratungsunternehmen). Diese extensive Anwendung des Art 101 AEUV wird dabei von vorliegender Arbeit vorausgesetzt. Erwahnt sei bloss, dass sowohl Kommission als auch Europaisches Gericht dem Konflikt zwischen extensiver Interpretation und Rechtssicherheit durch Vergabe eines bloss symbolischen Bussgeldes Rechnung trugen. Betrachtet wird vielmehr die Interpendenz zwischen dem Urteil T-99/04 sowie, insbesondere, dem nachfolgenden Urteil T-27/10. Letzteres behandelte eine im Sachverhalt fast idente Kommissionsentscheidung, bestatigte jedoch die kommissionelle Ermessensentscheidung der Vergabe der Hoechststrafe. Diese, im Vergleich zu T-99/04 ganzlich diametrale, Ermessensentscheidung der Kommission, sowie deren Bestatigung des Gerichtshofs der EU, sollen iRd Arbeit eroertert werden, wobei versucht wird etwaige Ermessensrestriktionen der genannten Organe der EU zu synthetisieren. Zu diesem Zwecke wird auf die prozessualen Rahmenbedingungen, insbesondere auf die Dispositionsmaxime und die gerichtlichen Kontrollbefugnisse im europaischen Sanktionsrecht, sowie auf die rechtlichen Rahmenbedingungen d
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Die vorliegende Arbeit behandelt die diffizile Materie bestehender Ermessensrestriktionen im Rahmen des EU-Kartellrechts als wichtigen Teilbereich des materiellen Europarechts. Als solcher ist das EU-Kartellrecht bzw sind die in dessen Rahmen ergangene Entscheidungen der Kommission in ihrer Eigenschaft als Wettbewerbsbehoerde, haufig anzutreffender Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaischen Union. Wohl ob der potentiell betrachtlichen Sanktionen wird diesbezugliche Entwicklung auch von der Privatwirtschaft genau beobachtet. So auch hier gegenstandliche Entscheidungen zur Haftung von Kartellgehilfen im EU-Kartellrecht. Die AC-Treuhand Rechtsprechung erregte bereits zu Anfangs grosse Aufmerksamkeit, bestatigte das Europaische Gericht doch iRd Urteils T-99/04 die potentielle Haftung von nicht direkt am relevanten Markt tatigen Unternehmen (somit auch die von bspw Beratungsunternehmen). Diese extensive Anwendung des Art 101 AEUV wird dabei von vorliegender Arbeit vorausgesetzt. Erwahnt sei bloss, dass sowohl Kommission als auch Europaisches Gericht dem Konflikt zwischen extensiver Interpretation und Rechtssicherheit durch Vergabe eines bloss symbolischen Bussgeldes Rechnung trugen. Betrachtet wird vielmehr die Interpendenz zwischen dem Urteil T-99/04 sowie, insbesondere, dem nachfolgenden Urteil T-27/10. Letzteres behandelte eine im Sachverhalt fast idente Kommissionsentscheidung, bestatigte jedoch die kommissionelle Ermessensentscheidung der Vergabe der Hoechststrafe. Diese, im Vergleich zu T-99/04 ganzlich diametrale, Ermessensentscheidung der Kommission, sowie deren Bestatigung des Gerichtshofs der EU, sollen iRd Arbeit eroertert werden, wobei versucht wird etwaige Ermessensrestriktionen der genannten Organe der EU zu synthetisieren. Zu diesem Zwecke wird auf die prozessualen Rahmenbedingungen, insbesondere auf die Dispositionsmaxime und die gerichtlichen Kontrollbefugnisse im europaischen Sanktionsrecht, sowie auf die rechtlichen Rahmenbedingungen d