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Das Bundes-Bodenschutzgesetz erweitert den Kreis der Verantwortlichen zur Sanierung von schadlichen Bodenveranderungen und Altlasten. Neben den nach traditionellem Polizei- und Ordnungsrecht Verantwortlichen kann nunmehr auch derjenige herangezogen werden, der nach Massgabe des Handels- oder Gesellschaftsrechts fur eine juristische Person einstandspflichtig ist. Die vorliegende Arbeit widmet sich den Problemen, die sich aus dem Zusammentreffen zweier unterschiedlicher Rechtsgebiete, dem Bodensanierungsrecht als Ordnungsrecht und dem Gesellschaftsrecht, ergeben. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage, wie die gesellschaftsrechtlichen Haftungsinstitute in dem durch den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr gepragten Bodenschutzrecht anzuwenden sind. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Erwagungen kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass die neue Adressatenregelung dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Normen nicht standhalt.
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Das Bundes-Bodenschutzgesetz erweitert den Kreis der Verantwortlichen zur Sanierung von schadlichen Bodenveranderungen und Altlasten. Neben den nach traditionellem Polizei- und Ordnungsrecht Verantwortlichen kann nunmehr auch derjenige herangezogen werden, der nach Massgabe des Handels- oder Gesellschaftsrechts fur eine juristische Person einstandspflichtig ist. Die vorliegende Arbeit widmet sich den Problemen, die sich aus dem Zusammentreffen zweier unterschiedlicher Rechtsgebiete, dem Bodensanierungsrecht als Ordnungsrecht und dem Gesellschaftsrecht, ergeben. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Frage, wie die gesellschaftsrechtlichen Haftungsinstitute in dem durch den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr gepragten Bodenschutzrecht anzuwenden sind. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Erwagungen kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass die neue Adressatenregelung dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Normen nicht standhalt.