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Nationale Immaterialguterrechte gewahren rechtliche Monopolstellungen, mit denen, je nach Marktverhaltnissen, der relevante Markt beherrscht werden kann. Art. 86 EG-Vertrag verbietet das Ausnutzen marktbeherrschender Stellungen und steht damit in einem Spannungsverhaltnis zu den geistigen Eigentumsrechten. Der Autor untersucht die Rechtsprechung zu diesem Spannungsverhaltnis. Dabei wird vertieft auf das Magill-Verfahren vor den Europaischen Wettbewerbsbehorden eingetreten und insbesondere das Urteil des EuGH analysiert. Auch alternative Losungsansatze wie die Anwendung der Prinzipien von Art. 36 EG-Vertrag, die Grundsatze der unzulassigen Geschaftsverweigerung marktbeherrschender Unternehmen und die Essential Facility-Doktrin kommen ausfuhrlich zur Sprache.
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Nationale Immaterialguterrechte gewahren rechtliche Monopolstellungen, mit denen, je nach Marktverhaltnissen, der relevante Markt beherrscht werden kann. Art. 86 EG-Vertrag verbietet das Ausnutzen marktbeherrschender Stellungen und steht damit in einem Spannungsverhaltnis zu den geistigen Eigentumsrechten. Der Autor untersucht die Rechtsprechung zu diesem Spannungsverhaltnis. Dabei wird vertieft auf das Magill-Verfahren vor den Europaischen Wettbewerbsbehorden eingetreten und insbesondere das Urteil des EuGH analysiert. Auch alternative Losungsansatze wie die Anwendung der Prinzipien von Art. 36 EG-Vertrag, die Grundsatze der unzulassigen Geschaftsverweigerung marktbeherrschender Unternehmen und die Essential Facility-Doktrin kommen ausfuhrlich zur Sprache.