Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Bauwerken. Zunachst wird dargelegt, inwieweit Bauplane und ausgefuhrte Bauwerke von Gesetzes wegen sowie gemass Lehre und Rechtsprechung als urheberrechtlich geschutzte Werke der Baukunst angesehen werden. Die Autorin setzt sich an dieser Stelle kritisch mit dem heute weitgefassten Werkbegriff auseinander. Es wird sodann gepruft, welche Auswirkungen der Urheberrechtsschutz bei planmassig festgehaltenen Werken der Baukunst auf die einzelnen Verwendungsbefugnisse der WerkbestellerInnen hat, wobei hier die vertragliche Beziehung zwischen den BestellerInnen von Bauprojekten und den SchopferInnen derselben miteinbezogen wird. Zu guter Letzt stellt sich die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz bei ausgefuhrten Werken der Baukunst, namentlich wenn die Anderung oder gar die Zerstorung der Bauten durch die EigentumerInnen zur Diskussion steht.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Bauwerken. Zunachst wird dargelegt, inwieweit Bauplane und ausgefuhrte Bauwerke von Gesetzes wegen sowie gemass Lehre und Rechtsprechung als urheberrechtlich geschutzte Werke der Baukunst angesehen werden. Die Autorin setzt sich an dieser Stelle kritisch mit dem heute weitgefassten Werkbegriff auseinander. Es wird sodann gepruft, welche Auswirkungen der Urheberrechtsschutz bei planmassig festgehaltenen Werken der Baukunst auf die einzelnen Verwendungsbefugnisse der WerkbestellerInnen hat, wobei hier die vertragliche Beziehung zwischen den BestellerInnen von Bauprojekten und den SchopferInnen derselben miteinbezogen wird. Zu guter Letzt stellt sich die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz bei ausgefuhrten Werken der Baukunst, namentlich wenn die Anderung oder gar die Zerstorung der Bauten durch die EigentumerInnen zur Diskussion steht.