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Die Aufteilung der Rechtsetzungsbefugnisse zwischen Parlament und Regierung im Staatsrecht ist schwierig vorzunehmen: Der Gesetzgeber soll nach der Lehre und Rechtsprechung das Wichtige im Gesetz selber regeln und das Unwichtige der Regierung zur Normierung uberlassen. Im Staatsrecht hat eine Verlagerung der Rechtsetzungsschwergewichte vom Parlament an die Exekutive stattgefunden. Die exekutive Verordnung gewinnt zunehmend an Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit wird vorgeschlagen, eine Institutionalisierung der Verordnungskontrolle mittels Einspruchsmoglichkeit des Gesetzgebers gegen jede Verordnung der Regierung zu schaffen.
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Die Aufteilung der Rechtsetzungsbefugnisse zwischen Parlament und Regierung im Staatsrecht ist schwierig vorzunehmen: Der Gesetzgeber soll nach der Lehre und Rechtsprechung das Wichtige im Gesetz selber regeln und das Unwichtige der Regierung zur Normierung uberlassen. Im Staatsrecht hat eine Verlagerung der Rechtsetzungsschwergewichte vom Parlament an die Exekutive stattgefunden. Die exekutive Verordnung gewinnt zunehmend an Bedeutung. In der vorliegenden Arbeit wird vorgeschlagen, eine Institutionalisierung der Verordnungskontrolle mittels Einspruchsmoglichkeit des Gesetzgebers gegen jede Verordnung der Regierung zu schaffen.