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Die in oesterreichischen Rechtskreisen geltende herrschende Meinung ist, dass es als ausgeschlossen angenommen werden kann, dass in einem modernen Verfassungsstaat ein Staatsputsch von innen heraus, also von der Judikative, der Exekutive und der Legislative ausgehend, verwirklicht werden kann. Begrundet wird dies damit, dass die Begehung eines Verfassungsputsches durch die Staatsorgane selbst aufgrund der umfangreichen Kontrollmechanismen im Stufenbau der Rechtsordnung in Form von verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowohl auf einfachgesetzlicher als auch auf verfassungsgesetzlicher Ebene in einem rechtspositivistisch ausgestalteten Rechtssystem ausgeschlossen ist; sind dies doch dessen Vorzuge. So wird behauptet, dass sich Recht durch nichts beugen lasst, auch oder vor allem nicht durch politische Machenschaften, denn dies schliesst die positivistische oder Reine Rechtslehre aus. Als allgemeine Theorie des positiven Rechts wird vor allem in den in OEsterreich gepflegten Rechtswissenschaften dogmatisch und streng autoritar - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Hans Kelsens Reine Rechtslehre , herangezogen, die Kelsen selbst als die wahre Rechtswissenschaft ausgibt. Dass die Rechtswirklichkeit in OEsterreich jedoch anders aussieht, als dies aus dem geltenden Recht abzuleiten ware, wird in diesem Werk anhand klarer Beispiele gezeigt. Es herrscht eine erschreckend tiefe, unuberwindbare Kluft zwischen Rechtswirklichkeit und dem positiven Recht, sodass zu fragen ist, ob es sich nur um singulare Effektivitatsstoerungen handelt oder aber bereits ein stiller Staatsputsch seine Netze spanne?
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Die in oesterreichischen Rechtskreisen geltende herrschende Meinung ist, dass es als ausgeschlossen angenommen werden kann, dass in einem modernen Verfassungsstaat ein Staatsputsch von innen heraus, also von der Judikative, der Exekutive und der Legislative ausgehend, verwirklicht werden kann. Begrundet wird dies damit, dass die Begehung eines Verfassungsputsches durch die Staatsorgane selbst aufgrund der umfangreichen Kontrollmechanismen im Stufenbau der Rechtsordnung in Form von verfahrensrechtlichen Bestimmungen sowohl auf einfachgesetzlicher als auch auf verfassungsgesetzlicher Ebene in einem rechtspositivistisch ausgestalteten Rechtssystem ausgeschlossen ist; sind dies doch dessen Vorzuge. So wird behauptet, dass sich Recht durch nichts beugen lasst, auch oder vor allem nicht durch politische Machenschaften, denn dies schliesst die positivistische oder Reine Rechtslehre aus. Als allgemeine Theorie des positiven Rechts wird vor allem in den in OEsterreich gepflegten Rechtswissenschaften dogmatisch und streng autoritar - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Hans Kelsens Reine Rechtslehre , herangezogen, die Kelsen selbst als die wahre Rechtswissenschaft ausgibt. Dass die Rechtswirklichkeit in OEsterreich jedoch anders aussieht, als dies aus dem geltenden Recht abzuleiten ware, wird in diesem Werk anhand klarer Beispiele gezeigt. Es herrscht eine erschreckend tiefe, unuberwindbare Kluft zwischen Rechtswirklichkeit und dem positiven Recht, sodass zu fragen ist, ob es sich nur um singulare Effektivitatsstoerungen handelt oder aber bereits ein stiller Staatsputsch seine Netze spanne?