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Fast genau 100 Jahre nach seinem Inkrafttreten wird das deutsche Versicherungsvertragsrecht umfassend reformiert. Das neue VVG, das zum 01.01.2008 in Kraft tritt, ist gepragt vom Gedanken des Verbraucherschutzes: Es beinhaltet als wesentliche AEnderung die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Diese versicherungsrechtliche Spezialitat einer Rechtsfolgenregelung wird seit ihrem Bestehen kontrovers diskutiert und in weiten Teilen abgelehnt. Dennoch hat sie sich, wenn auch stetig abgemildert, bis heute gehalten. Diese Arbeit zeichnet die Geschichte des Alles-oder-Nichts-Prinzips nach und stellt die Neuregelung auf den Prufstand. Dabei geht sie von der grundsatzlichen Entwicklung des Binnenmarktes der Versicherungen in den Bereichen des Aufsichts- und Vertragsrechts aus. An den Beispielen ausgewahlter Rechtsordnungen europaischer Nachbarstaaten wird uberpruft, wie Verletzungen versicherungsvertraglich vereinbarter Obliegenheiten dort sanktioniert werden. Schliesslich wird beurteilt, ob die deutsche Neuregelung europatauglich und damit geeignet ist, dem Harmonisierungsprozess im Bereich des Versicherungsvertragsrechts neuen Schwung zu geben.
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Fast genau 100 Jahre nach seinem Inkrafttreten wird das deutsche Versicherungsvertragsrecht umfassend reformiert. Das neue VVG, das zum 01.01.2008 in Kraft tritt, ist gepragt vom Gedanken des Verbraucherschutzes: Es beinhaltet als wesentliche AEnderung die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Diese versicherungsrechtliche Spezialitat einer Rechtsfolgenregelung wird seit ihrem Bestehen kontrovers diskutiert und in weiten Teilen abgelehnt. Dennoch hat sie sich, wenn auch stetig abgemildert, bis heute gehalten. Diese Arbeit zeichnet die Geschichte des Alles-oder-Nichts-Prinzips nach und stellt die Neuregelung auf den Prufstand. Dabei geht sie von der grundsatzlichen Entwicklung des Binnenmarktes der Versicherungen in den Bereichen des Aufsichts- und Vertragsrechts aus. An den Beispielen ausgewahlter Rechtsordnungen europaischer Nachbarstaaten wird uberpruft, wie Verletzungen versicherungsvertraglich vereinbarter Obliegenheiten dort sanktioniert werden. Schliesslich wird beurteilt, ob die deutsche Neuregelung europatauglich und damit geeignet ist, dem Harmonisierungsprozess im Bereich des Versicherungsvertragsrechts neuen Schwung zu geben.