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Nicht nur in der nationalen, sondern auch in der europaischen Arbeits- und Wirtschaftspolitik sind Mechanismen dreiseitiger Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgeber-, Arbeitnehmervertretern und Staat etabliert. So gibt es im Arbeitsrecht der Europaischen Gemeinschaft eine Reihe von Regelungen, die ein tripartistisches Zusammenwirken von Arbeitnehmer-, Arbeitgebervertretern und Gemeinschaft in einer in ihrer Intensitat den Mitgliedstaaten fremden Art begrunden. Im EG-Vertrag selbst enthalt der in Art. 138f. normierte Soziale Dialog Elemente dreiseitiger Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und der Gemeinschaft; durch Ratsbeschlusse wurden ausserdem dreiseitig besetzte Beratungsgremien eingerichtet. Aufgrund des hohen Grades ihrer Institutionalisierung begegnet gerade die europaische Ausgestaltung tripartistischer Zusammenarbeit legitimatorischen Bedenken, namentlich hinsichtlich der Berucksichtigung des Demokratieprinzips.
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Nicht nur in der nationalen, sondern auch in der europaischen Arbeits- und Wirtschaftspolitik sind Mechanismen dreiseitiger Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgeber-, Arbeitnehmervertretern und Staat etabliert. So gibt es im Arbeitsrecht der Europaischen Gemeinschaft eine Reihe von Regelungen, die ein tripartistisches Zusammenwirken von Arbeitnehmer-, Arbeitgebervertretern und Gemeinschaft in einer in ihrer Intensitat den Mitgliedstaaten fremden Art begrunden. Im EG-Vertrag selbst enthalt der in Art. 138f. normierte Soziale Dialog Elemente dreiseitiger Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und der Gemeinschaft; durch Ratsbeschlusse wurden ausserdem dreiseitig besetzte Beratungsgremien eingerichtet. Aufgrund des hohen Grades ihrer Institutionalisierung begegnet gerade die europaische Ausgestaltung tripartistischer Zusammenarbeit legitimatorischen Bedenken, namentlich hinsichtlich der Berucksichtigung des Demokratieprinzips.