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German description: Die Bedeutung des grundgesetzlichen Wurdebegriffs ist noch immer ungeklart. Rechtsprechung und Literatur verzichten in der Regel auf eine positive Bestimmung des Begriffs und argumentieren negativ, vom Verletzungsvorgang her. Der fur die Identifikation verbotener Verletzungshandlungen erforderliche Konsens im Einzelfall jedoch stellt sich immer seltener ein. Christoph Goos weist anhand der Materialien und weiterer zeitgenossischer Texte nach, dass die Vater und Mutter des Grundgesetzes - anders als verbreitet angenommen - eine durchaus prazise Vorstellung von der Bedeutung des Wurdebegriffs hatten. Sie verstanden unter der Wurde des Menschen seine innere, geistige Freiheit, die in der NS-Zeit systematisch mit Fussen getreten worden war. Ausgehend von diesem historischen Befund werden das Schutzgut - die unvertretbare Erst-Person-Perspektive jedes Menschen - und die Normgehalte des Art. 1 Abs. 1 GG (Antastungsverbot, Achtungs- und Schutzpflicht) dargestellt und entfaltet.
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German description: Die Bedeutung des grundgesetzlichen Wurdebegriffs ist noch immer ungeklart. Rechtsprechung und Literatur verzichten in der Regel auf eine positive Bestimmung des Begriffs und argumentieren negativ, vom Verletzungsvorgang her. Der fur die Identifikation verbotener Verletzungshandlungen erforderliche Konsens im Einzelfall jedoch stellt sich immer seltener ein. Christoph Goos weist anhand der Materialien und weiterer zeitgenossischer Texte nach, dass die Vater und Mutter des Grundgesetzes - anders als verbreitet angenommen - eine durchaus prazise Vorstellung von der Bedeutung des Wurdebegriffs hatten. Sie verstanden unter der Wurde des Menschen seine innere, geistige Freiheit, die in der NS-Zeit systematisch mit Fussen getreten worden war. Ausgehend von diesem historischen Befund werden das Schutzgut - die unvertretbare Erst-Person-Perspektive jedes Menschen - und die Normgehalte des Art. 1 Abs. 1 GG (Antastungsverbot, Achtungs- und Schutzpflicht) dargestellt und entfaltet.