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Ist eine Zivilprozesspartei auf sich im Ausland befindende Beweise angewiesen, kann sie dort ein selbstAndiges Beweisverfahren einleiten.Diese Arbeit untersucht das US-amerikanische Verfahren nach 28 USC 1782(a). Es ermAglicht Parteien von im Ausland stattfindenden Prozessen, nach den Regeln des US-Prozessrechts in den USA Beweise zu erheben. Weitere auslAndische Beweisverfahren werden exemplarisch untersucht.Die Kosten des Beweisverfahrens kAnnen beim Hauptprozess erstattungsfAhig sein, das Verfahren kann sich auf die VerjAhrung auswirken. SchlieAlich stellt sich die Frage, ob aus den Unterschieden zwischen deutschem und auslAndischem Beweisrecht ein Verwertungsverbot fA r die im Ausland erlangten Beweise folgt.
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Ist eine Zivilprozesspartei auf sich im Ausland befindende Beweise angewiesen, kann sie dort ein selbstAndiges Beweisverfahren einleiten.Diese Arbeit untersucht das US-amerikanische Verfahren nach 28 USC 1782(a). Es ermAglicht Parteien von im Ausland stattfindenden Prozessen, nach den Regeln des US-Prozessrechts in den USA Beweise zu erheben. Weitere auslAndische Beweisverfahren werden exemplarisch untersucht.Die Kosten des Beweisverfahrens kAnnen beim Hauptprozess erstattungsfAhig sein, das Verfahren kann sich auf die VerjAhrung auswirken. SchlieAlich stellt sich die Frage, ob aus den Unterschieden zwischen deutschem und auslAndischem Beweisrecht ein Verwertungsverbot fA r die im Ausland erlangten Beweise folgt.