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Wie kann es strafrechtsdogmatisch bewAltigt werden, wenn nicht eine einzelne Person die Tathandlung eigenhAndig vornimmt, sondern ganz unterschiedliche TatbeitrAge innerhalb eines Kollektivs erbracht werden? Dabei geht es auch um die Frage, ob und inwieweit innerhalb organisatorischer Machtsysteme eine mittelbare TAterschaft der veranlassenden HintermAnner in Betracht kommt. In Auseinandersetzung mit den in der Literatur entwickelten LAsungsansAtzen wird ein eigenes Konzept entwickelt. Der zweite Abschnitt gilt den Problemen bei der Anwendung des Organisationsherrschaftsmodells auf Wirtschaftsunternehmen. Erstmals wird der Versuch unternommen, die von der Literatur geforderten Grenzlinien einer Organisationsherrschaft in Betrieben nAher zu konkretisieren.
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Wie kann es strafrechtsdogmatisch bewAltigt werden, wenn nicht eine einzelne Person die Tathandlung eigenhAndig vornimmt, sondern ganz unterschiedliche TatbeitrAge innerhalb eines Kollektivs erbracht werden? Dabei geht es auch um die Frage, ob und inwieweit innerhalb organisatorischer Machtsysteme eine mittelbare TAterschaft der veranlassenden HintermAnner in Betracht kommt. In Auseinandersetzung mit den in der Literatur entwickelten LAsungsansAtzen wird ein eigenes Konzept entwickelt. Der zweite Abschnitt gilt den Problemen bei der Anwendung des Organisationsherrschaftsmodells auf Wirtschaftsunternehmen. Erstmals wird der Versuch unternommen, die von der Literatur geforderten Grenzlinien einer Organisationsherrschaft in Betrieben nAher zu konkretisieren.