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Mit der Foederalismusreform des Jahres 2007 hat eine bewahrte Praxis auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und bundeseinheitlich vereinbarter Verwaltungsvorschriften ein Ende gefunden. Auch wenn bislang erst drei Bundeslander von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, ist fur die Vollzugslandschaft eine schwierige Situation entstanden.
Um die neue Lage abzubilden, musste fur die vorliegende funfte Auflage die Konzeption des Kommentars abgeandert werden. Die Landesvollzugsgesetze von Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind in der Weise eingearbeitet, dass der Kommentierung jedes Paragraphen des StVollzG ein zusatzlicher Abschnitt Landesgesetze angefugt ist. Dort wird auf UEbereinstimmungen mit bzw. Abweichungen von dem StVollzG aufmerksam gemacht sowie - soweit angebracht - aus den Gesetzesbegrundungen zu den Landesgesetzen zitiert. Daruber hinaus werden in der Kommentierung des StVollzG Landervorschriften angesprochen, wenn diese fur das Verstandnis und die Auslegung der Bundesregelung von Bedeutung sind. Damit die Leser in Bayern, Hamburg und Niedersachsen davon Gebrauch machen koennen, sind am Ende des Bandes die Landesgesetze abgedruckt, wobei jede Landesvorschrift mit einem Verweis auf die entsprechende Kommentierung im StVollzG versehen ist.
Das grundlegende Verstandnis der Herausgeber ist indessen seit der ersten Auflage gleichgeblieben: Es handelt sich um einen Kommentar von Praktikern fur Praktiker, der zugleich fur sich in Anspruch nimmt, die Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und wissenschaftlichen Auffassungen angemessen zu fuhren. Die Herausgeber und Mitarbeiter verfugen uber reiche Erfahrungen mit dem Strafvollzug als Vollzugspraktiker, Kriminalpolitiker bzw. Forscher. Die Bearbeitung bringt den Kommentar auf den StandJuni 2009.
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Mit der Foederalismusreform des Jahres 2007 hat eine bewahrte Praxis auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und bundeseinheitlich vereinbarter Verwaltungsvorschriften ein Ende gefunden. Auch wenn bislang erst drei Bundeslander von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben, ist fur die Vollzugslandschaft eine schwierige Situation entstanden.
Um die neue Lage abzubilden, musste fur die vorliegende funfte Auflage die Konzeption des Kommentars abgeandert werden. Die Landesvollzugsgesetze von Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind in der Weise eingearbeitet, dass der Kommentierung jedes Paragraphen des StVollzG ein zusatzlicher Abschnitt Landesgesetze angefugt ist. Dort wird auf UEbereinstimmungen mit bzw. Abweichungen von dem StVollzG aufmerksam gemacht sowie - soweit angebracht - aus den Gesetzesbegrundungen zu den Landesgesetzen zitiert. Daruber hinaus werden in der Kommentierung des StVollzG Landervorschriften angesprochen, wenn diese fur das Verstandnis und die Auslegung der Bundesregelung von Bedeutung sind. Damit die Leser in Bayern, Hamburg und Niedersachsen davon Gebrauch machen koennen, sind am Ende des Bandes die Landesgesetze abgedruckt, wobei jede Landesvorschrift mit einem Verweis auf die entsprechende Kommentierung im StVollzG versehen ist.
Das grundlegende Verstandnis der Herausgeber ist indessen seit der ersten Auflage gleichgeblieben: Es handelt sich um einen Kommentar von Praktikern fur Praktiker, der zugleich fur sich in Anspruch nimmt, die Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und wissenschaftlichen Auffassungen angemessen zu fuhren. Die Herausgeber und Mitarbeiter verfugen uber reiche Erfahrungen mit dem Strafvollzug als Vollzugspraktiker, Kriminalpolitiker bzw. Forscher. Die Bearbeitung bringt den Kommentar auf den StandJuni 2009.