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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Vor kurzem schenkten die Medien einem Fall der Restitution eines wahrend des Nationalsozialismus entzogenen Kunstwerks besondere Aufmerksamkeit: der Ruckgabe der Berliner Strassenszene von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin an die Erben des judischen Schuhfabrikanten Alfred Hess. Das Museum - oder vielmehr sein Trager - wurde heftig attackiert, weil es das Bild zuruckgegeben hat. Dabei hat das Land Berlin nur getan, worauf sich Bundesregierung, Lander und kommunale Spitzenverbande in ihrer Gemeinsamen Erklarung verstandigt haben, namlich NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturguter den fruheren Eigentumern oder deren Erben zuruckzugeben. Was diese Entscheidung so angreifbar macht, ist eben diese Grundlage.Bei dieserhandelt es sich namlich nur um eine politische Willenserklarung im Sinne einer moralischen Selbstverpflichtung. Die Ruckgabe ware sicherlich auf groessere Akzeptanz gestossen, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung gefordert worden ware, etwa durch 985 BGB, der den unberechtigten Besitzer einer Sache verpflichtet, bei Verlangen diese an ihren Eigentumer herauszugeben. Die Frage, ob judische Sammler oder deren Erben ihr Restitutionsbegehren auf die Vorschrift des 985 BGB stutzen koennen, stellt die Kernfrage der vorliegendenUntersuchung dar. Daneben werden weitere Fragen untersucht: Hat ein Sammler das Eigentum an einem Kunstwerk dadurch verloren, dass er es etwa in einer sogenannten Judenauktion veraussert hat oder dass es ihm vom Deutschen Reich weggenommen worden ist? Besonderes Augenmerk gilt dabei der in den alliierten Ruckerstattungsgesetzen normierten Entziehungsvermutung. Eroertert wird weiterhin, ob ein Eigentumsverlust dadurch eingetreten ist, dass eine dritte Person, an die der Vertragspartner des Sammlers oder das Deutsche Reich das Kunstwerk weiterveraussert hat, das Eigentum daran gutglaubig erworben hat. Schliesslich wird untersucht, ob die seit der Entziehung verstrichene Zeit von mehr als einem halben Jahrhundert das Bestehen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB ausschliesst oder seine erfolgreiche Geltendmachung hindert.
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Vor kurzem schenkten die Medien einem Fall der Restitution eines wahrend des Nationalsozialismus entzogenen Kunstwerks besondere Aufmerksamkeit: der Ruckgabe der Berliner Strassenszene von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin an die Erben des judischen Schuhfabrikanten Alfred Hess. Das Museum - oder vielmehr sein Trager - wurde heftig attackiert, weil es das Bild zuruckgegeben hat. Dabei hat das Land Berlin nur getan, worauf sich Bundesregierung, Lander und kommunale Spitzenverbande in ihrer Gemeinsamen Erklarung verstandigt haben, namlich NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturguter den fruheren Eigentumern oder deren Erben zuruckzugeben. Was diese Entscheidung so angreifbar macht, ist eben diese Grundlage.Bei dieserhandelt es sich namlich nur um eine politische Willenserklarung im Sinne einer moralischen Selbstverpflichtung. Die Ruckgabe ware sicherlich auf groessere Akzeptanz gestossen, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung gefordert worden ware, etwa durch 985 BGB, der den unberechtigten Besitzer einer Sache verpflichtet, bei Verlangen diese an ihren Eigentumer herauszugeben. Die Frage, ob judische Sammler oder deren Erben ihr Restitutionsbegehren auf die Vorschrift des 985 BGB stutzen koennen, stellt die Kernfrage der vorliegendenUntersuchung dar. Daneben werden weitere Fragen untersucht: Hat ein Sammler das Eigentum an einem Kunstwerk dadurch verloren, dass er es etwa in einer sogenannten Judenauktion veraussert hat oder dass es ihm vom Deutschen Reich weggenommen worden ist? Besonderes Augenmerk gilt dabei der in den alliierten Ruckerstattungsgesetzen normierten Entziehungsvermutung. Eroertert wird weiterhin, ob ein Eigentumsverlust dadurch eingetreten ist, dass eine dritte Person, an die der Vertragspartner des Sammlers oder das Deutsche Reich das Kunstwerk weiterveraussert hat, das Eigentum daran gutglaubig erworben hat. Schliesslich wird untersucht, ob die seit der Entziehung verstrichene Zeit von mehr als einem halben Jahrhundert das Bestehen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB ausschliesst oder seine erfolgreiche Geltendmachung hindert.