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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, ob der - auf den ersten Blick eindeutige - Wortlaut des 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschrankend ausgelegt werden kann, wenn der ubertragene Betrieb seine Identitat wahrt, mit der Folge der normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen. In Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 18.09.2002 wird untersucht, ob eine normative Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen von der Wahrung der Identitat der einzelnen Betriebe abhangig ist, oder ob in diesen Fallen eine einschrankende Auslegung des Wortlauts von 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur geboten ist, wenn alle Betriebe des Unternehmens bzw. alle vom Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfassten Betriebe ubertragen werden. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut von 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschrankend auszulegen ist, wenn der Bezugspunkt der jeweiligen Betriebsvereinbarung bei der Ubertragung seine Identitat wahrt. Weiter wird festgestellt, dass - entgegen der Auffassung des BAG - Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen unterschiedliche Bezugspunkte haben. Wahrend Bezugspunkt einer Einzelbetriebsvereinbarung der einzelne Betrieb ist, bilden diesen bei Gesamtbetriebsvereinbarungen entsprechend der Zustandigkeitsvorschrift des 50 Abs. 1 BetrVG alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens, nicht aber die einzelnen Betriebe. In einem letzten Teil beschaftigt sich die Arbeit mit Folgeproblemen einer normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, wobei insbesondere auf die Problematik der Normenkonkurrenz eingegangen wird.
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, ob der - auf den ersten Blick eindeutige - Wortlaut des 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschrankend ausgelegt werden kann, wenn der ubertragene Betrieb seine Identitat wahrt, mit der Folge der normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen. In Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 18.09.2002 wird untersucht, ob eine normative Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen von der Wahrung der Identitat der einzelnen Betriebe abhangig ist, oder ob in diesen Fallen eine einschrankende Auslegung des Wortlauts von 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur geboten ist, wenn alle Betriebe des Unternehmens bzw. alle vom Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfassten Betriebe ubertragen werden. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut von 613a Abs. 1 Satz 2 BGB einschrankend auszulegen ist, wenn der Bezugspunkt der jeweiligen Betriebsvereinbarung bei der Ubertragung seine Identitat wahrt. Weiter wird festgestellt, dass - entgegen der Auffassung des BAG - Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen unterschiedliche Bezugspunkte haben. Wahrend Bezugspunkt einer Einzelbetriebsvereinbarung der einzelne Betrieb ist, bilden diesen bei Gesamtbetriebsvereinbarungen entsprechend der Zustandigkeitsvorschrift des 50 Abs. 1 BetrVG alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens, nicht aber die einzelnen Betriebe. In einem letzten Teil beschaftigt sich die Arbeit mit Folgeproblemen einer normativen Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, wobei insbesondere auf die Problematik der Normenkonkurrenz eingegangen wird.