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Der so genannte urheberrechtliche Schmerzensgeldanspruch ( 97 Abs. 2 UrhG) hat bis heute zu wenig Beachtung in der Praxis gefunden. Die Gewahrung einer Entschadigung wird durch Schutzlucken und Defizite bei der Auslegung des Tatbestands erschwert. Dies steht im Widerspruch zu der wachsenden Bedeutung der ideellen Interessen des Urhebers und der zunehmenden Bedrohung des Urheberpersonlichkeitsrechts. Wahrend Rechtsprechung und Gesetzgebung auf diese Entwicklung bislang nicht reagiert haben, hat sich der Rechtsschutz des allgemeinen Personlichkeitsrechts in den letzten Jahren durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Caroline von Monaco und Marlene Dietrich rasant fortentwickelt. Die Arbeit zeichnet den gegenwartigen Stand der Entwicklung des urheberrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs nach. Sie untersucht anhand der aktuellen Personlichkeitsrechtsprechung sowie der Neuerungen im Schadensrecht Ansatze fur eine nachhaltige Verbesserung des Rechtsschutzes der Urheber und ausubenden Kunstler. Hierbei werden konkrete Vorschlage fur eine Weiterentwicklung des Entschadigungsanspruchs und die Anpassung seines Gesetzeswortlauts formuliert.
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Der so genannte urheberrechtliche Schmerzensgeldanspruch ( 97 Abs. 2 UrhG) hat bis heute zu wenig Beachtung in der Praxis gefunden. Die Gewahrung einer Entschadigung wird durch Schutzlucken und Defizite bei der Auslegung des Tatbestands erschwert. Dies steht im Widerspruch zu der wachsenden Bedeutung der ideellen Interessen des Urhebers und der zunehmenden Bedrohung des Urheberpersonlichkeitsrechts. Wahrend Rechtsprechung und Gesetzgebung auf diese Entwicklung bislang nicht reagiert haben, hat sich der Rechtsschutz des allgemeinen Personlichkeitsrechts in den letzten Jahren durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Caroline von Monaco und Marlene Dietrich rasant fortentwickelt. Die Arbeit zeichnet den gegenwartigen Stand der Entwicklung des urheberrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs nach. Sie untersucht anhand der aktuellen Personlichkeitsrechtsprechung sowie der Neuerungen im Schadensrecht Ansatze fur eine nachhaltige Verbesserung des Rechtsschutzes der Urheber und ausubenden Kunstler. Hierbei werden konkrete Vorschlage fur eine Weiterentwicklung des Entschadigungsanspruchs und die Anpassung seines Gesetzeswortlauts formuliert.