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Art. 12 der Seveso II-Richtlinie (96/82/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafur Sorge zu tragen, dass zwischen gefahrlichen Anlagen und Wohngebieten ein ausreichender Abstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurde zur Umsetzung dieser Vorgabe 50 S. 1 BImSchG, der bis dahin lediglich eine fruhzeitige Berucksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der raumlichen Planung sicherstellen sollte, erweitert. Die vorliegende Untersuchung setzt sich umfassend mit den europaischen und deutschen Vorgaben fur den planerischen Storfallschutz auseinander. Neben Anwendungsbereich und Regelungsinhalt der Vorschriften wird insbesondere untersucht, inwiefern das hergebrachte Verstandnis von 50 S. 1 BImSchG noch zutreffend ist. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erarbeitung der Mittel fur die Umsetzung der recht detaillierten Vorgaben, getrennt nach Gesamtund Fachplanung. Schliesslich wird auch dem Rechtsschutz im Falle eines Verstosses gegen den planerischen Storfallschutz breite Aufmerksamkeit gewidmet.
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Art. 12 der Seveso II-Richtlinie (96/82/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafur Sorge zu tragen, dass zwischen gefahrlichen Anlagen und Wohngebieten ein ausreichender Abstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurde zur Umsetzung dieser Vorgabe 50 S. 1 BImSchG, der bis dahin lediglich eine fruhzeitige Berucksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der raumlichen Planung sicherstellen sollte, erweitert. Die vorliegende Untersuchung setzt sich umfassend mit den europaischen und deutschen Vorgaben fur den planerischen Storfallschutz auseinander. Neben Anwendungsbereich und Regelungsinhalt der Vorschriften wird insbesondere untersucht, inwiefern das hergebrachte Verstandnis von 50 S. 1 BImSchG noch zutreffend ist. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erarbeitung der Mittel fur die Umsetzung der recht detaillierten Vorgaben, getrennt nach Gesamtund Fachplanung. Schliesslich wird auch dem Rechtsschutz im Falle eines Verstosses gegen den planerischen Storfallschutz breite Aufmerksamkeit gewidmet.