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Die Arbeit beschaftigt sich mit Kurspflegemassnahmen, also denjenigen Handlungen, die den Boersenkurs eines Finanzinstruments so beeinflussen sollen, dass er seinem realen wirtschaftlichen Wert besser entspricht. Insbesondere das sog. Flipping , das Abstossen von Papieren kurz nach der Emission um hierdurch einen schnellen Spekulationsgewinn zu erzielen, kann den Kurs neuer Wertpapiere weit unter den realen wirtschaftlichen Wert sinken lassen und damit langfristige Anleger verschrecken. Mit Kurspflegemassnahmen soll u. a. dieser negative Effekt ausgeglichen werden: Es handelt sich im Wesentlichen um Stutzungskaufe, durch die der Kurs des jeweiligen unter Druck geratenen Wertpapiers gestutzt werden soll. Auch diese Geschafte dienen nicht dem Erwerb von langfristigen Anlageobjekten, sollen aber - im Gegensatz zu spekulativen Geschaften - keinen Spekulationsgewinn ermoeglichen, sondern lediglich emissionsbedingte Kursschwankungen glatten. Kurspflegemassnahmen koennen daher in Konflikt mit 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) geraten, der - zum Schutz der Markte und Anleger - unter bestimmten Voraussetzungen die Beeinflussung von Boersenkursen unter Strafe stellt, darunter auch die Einflussnahme durch Handelsgeschafte. Da der Abschluss von Geschaften aber gerade Sinn und Zweck des Handels an der Boerse ist sieht das Gesetz in der sog. Safe-Harbours -Verordnung eine Sammlung von Kurspflegemassnahmen vor, die zulassig und keinesfalls strafbar sind. Die Arbeit befasst sich nun mit der Frage, ob Kurspflegemassnahmen jenseits dieser Safe-Harbours -Verordnung zulassig sein koennen. Die EG-Verordnung ist namlich anerkanntermassen nicht abschliessend und enthalt zahlreiche Anforderungen, die mit dem Ziel der Unterbindung von Kursmanipulation allenfalls lose in Verbindung stehen.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit Kurspflegemassnahmen, also denjenigen Handlungen, die den Boersenkurs eines Finanzinstruments so beeinflussen sollen, dass er seinem realen wirtschaftlichen Wert besser entspricht. Insbesondere das sog. Flipping , das Abstossen von Papieren kurz nach der Emission um hierdurch einen schnellen Spekulationsgewinn zu erzielen, kann den Kurs neuer Wertpapiere weit unter den realen wirtschaftlichen Wert sinken lassen und damit langfristige Anleger verschrecken. Mit Kurspflegemassnahmen soll u. a. dieser negative Effekt ausgeglichen werden: Es handelt sich im Wesentlichen um Stutzungskaufe, durch die der Kurs des jeweiligen unter Druck geratenen Wertpapiers gestutzt werden soll. Auch diese Geschafte dienen nicht dem Erwerb von langfristigen Anlageobjekten, sollen aber - im Gegensatz zu spekulativen Geschaften - keinen Spekulationsgewinn ermoeglichen, sondern lediglich emissionsbedingte Kursschwankungen glatten. Kurspflegemassnahmen koennen daher in Konflikt mit 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) geraten, der - zum Schutz der Markte und Anleger - unter bestimmten Voraussetzungen die Beeinflussung von Boersenkursen unter Strafe stellt, darunter auch die Einflussnahme durch Handelsgeschafte. Da der Abschluss von Geschaften aber gerade Sinn und Zweck des Handels an der Boerse ist sieht das Gesetz in der sog. Safe-Harbours -Verordnung eine Sammlung von Kurspflegemassnahmen vor, die zulassig und keinesfalls strafbar sind. Die Arbeit befasst sich nun mit der Frage, ob Kurspflegemassnahmen jenseits dieser Safe-Harbours -Verordnung zulassig sein koennen. Die EG-Verordnung ist namlich anerkanntermassen nicht abschliessend und enthalt zahlreiche Anforderungen, die mit dem Ziel der Unterbindung von Kursmanipulation allenfalls lose in Verbindung stehen.