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Darf die Verteidigung am Explorationsgesprach des psychiatrischen Sachverstandigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsatzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverstandigen wird geschutzt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung fuhrt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewahrleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Uberprufbarkeit des Sachverstandigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person wahrend der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprachs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung.
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Darf die Verteidigung am Explorationsgesprach des psychiatrischen Sachverstandigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsatzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverstandigen wird geschutzt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung fuhrt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewahrleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Uberprufbarkeit des Sachverstandigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person wahrend der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprachs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung.