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Seit Inkrafttreten des ESUG konnen im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeitrage von Glaubigern geregelt werden. Vielmehr konnen hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und ubertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Massnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Haufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstosst, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Forderung fruhzeitiger Insolvenzantrage zuwiderlauft.
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Seit Inkrafttreten des ESUG konnen im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeitrage von Glaubigern geregelt werden. Vielmehr konnen hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und ubertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Massnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Haufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstosst, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Forderung fruhzeitiger Insolvenzantrage zuwiderlauft.