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Das Vereinigte Konigreich unterscheidet sich von den anderen Mitgliedstaaten des Europarats durch die rechtlichen Spezifika der Parlamentssouveranitat, das Fehlen einer formellen Verfassung und durch seine common law-Tradition. Diese Unterschiede wirken sich auch massgeblich auf das innerstaatliche Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsquellen nationalen und europaischen Ursprungs im Grundrechtsbereich sowie auf die Rolle der nationalen Gerichte im Grundrechtsschutzsystem aus. Vor diesem Hintergrund widmet sich die Untersuchung den europaischen Einflussen und insbesondere der Rolle des Human Rights Act 1998, durch welchen die EMRK in nationales Recht inkorporiert wurde. Es wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob aufgrund wachsender Euroskepsis im UK eine Re-Nationalisierung bzw. eine Ruckbesinnung auf nationale Grundrechte wie jene des common law als Gegenreaktion auf die fortschreitende Europaisierung durch EMRK und GRC im Grundrechtsbereich beobachtbar ist.
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Das Vereinigte Konigreich unterscheidet sich von den anderen Mitgliedstaaten des Europarats durch die rechtlichen Spezifika der Parlamentssouveranitat, das Fehlen einer formellen Verfassung und durch seine common law-Tradition. Diese Unterschiede wirken sich auch massgeblich auf das innerstaatliche Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsquellen nationalen und europaischen Ursprungs im Grundrechtsbereich sowie auf die Rolle der nationalen Gerichte im Grundrechtsschutzsystem aus. Vor diesem Hintergrund widmet sich die Untersuchung den europaischen Einflussen und insbesondere der Rolle des Human Rights Act 1998, durch welchen die EMRK in nationales Recht inkorporiert wurde. Es wird unter anderem der Frage nachgegangen, ob aufgrund wachsender Euroskepsis im UK eine Re-Nationalisierung bzw. eine Ruckbesinnung auf nationale Grundrechte wie jene des common law als Gegenreaktion auf die fortschreitende Europaisierung durch EMRK und GRC im Grundrechtsbereich beobachtbar ist.