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Die Schlagworter Klimawandel und Energiewende stehen fur eine Reihe von Anderungen der rechtlichen und tatsachlichen Rahmenbedingungen, die auch Auswirkungen auf klassische Handlungsinstrumente wie den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang entfalten. Das Ziel des Klimaschutzes sowie der Transformation der Energieversorgung haben u.a. die Frage nach den rechtlichen Handlungsmoglichkeiten der Kommunen neu aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Autorin mit der Zulassigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs, insbesondere an Warmenetze, den zu beachtenden Einschrankungen und erforderlichen Ausnahmen. Sie geht dabei der Frage nach, ob dem Anschluss- und Benutzungszwang in Zeiten von Klimawandel und Energiewende eine besondere Rolle zugewiesen ist oder kunftig ein Bedeutungsverlust dieses Instituts zu beobachten sein wird. Dabei werden auch Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere 16 EEWarmeG, und ihre Auswirkungen auf die nach Landesrecht bestehenden Moglichkeiten der Einfuhrung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in den Blick genommen.
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Die Schlagworter Klimawandel und Energiewende stehen fur eine Reihe von Anderungen der rechtlichen und tatsachlichen Rahmenbedingungen, die auch Auswirkungen auf klassische Handlungsinstrumente wie den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang entfalten. Das Ziel des Klimaschutzes sowie der Transformation der Energieversorgung haben u.a. die Frage nach den rechtlichen Handlungsmoglichkeiten der Kommunen neu aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Autorin mit der Zulassigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs, insbesondere an Warmenetze, den zu beachtenden Einschrankungen und erforderlichen Ausnahmen. Sie geht dabei der Frage nach, ob dem Anschluss- und Benutzungszwang in Zeiten von Klimawandel und Energiewende eine besondere Rolle zugewiesen ist oder kunftig ein Bedeutungsverlust dieses Instituts zu beobachten sein wird. Dabei werden auch Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere 16 EEWarmeG, und ihre Auswirkungen auf die nach Landesrecht bestehenden Moglichkeiten der Einfuhrung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in den Blick genommen.