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Im Hinblick auf die Grenzziehung der materiellen Rechtskraft eines Zivilurteils ist die herkommliche deutsche Streitgegenstandsdogmatik zu uberdenken. Dies gilt erst recht, so die These des Autors, wenn man die Vorgehensweise der deutschen Rechtsprechung und den Stand auslandischer Rechtsordnungen in Betracht zieht. Auch zeichnet sich diesbezuglich in der deutschen Doktrin eine wertende Tendenz ab. Vor diesem Hintergrund argumentiert der Autor fur eine Interessenabwagung bei der Auslegung des Merkmals Anspruch im Sinne des 322 Abs. 1 ZPO, um dem Sinn und Zweck der Rechtskraftnorm gerecht zu werden. Dabei mussen die relevanten Gesichtspunkte des materiellen Rechts, des Prozessrechts und der Prozessokonomie gegeneinander abgewogen werden. Von diesem Ansatz aus kann man weiter bedenken, ob sich die materielle Rechtskraft ggf. nicht auch auf ein vorgreifliches Rechtsverhaltnis des prozessualen Anspruchs erstrecken kann, zumal der historische Gesetzgeber hierzu gewisse Auslegungsspielraume zuliea. Anhand einer Auseinandersetzung mit der altbekannten Problematik der Rechtskraft der materiell-rechtlichen Qualifikation eines Anspruchs wird der Befund der Untersuchung erprobt.
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Im Hinblick auf die Grenzziehung der materiellen Rechtskraft eines Zivilurteils ist die herkommliche deutsche Streitgegenstandsdogmatik zu uberdenken. Dies gilt erst recht, so die These des Autors, wenn man die Vorgehensweise der deutschen Rechtsprechung und den Stand auslandischer Rechtsordnungen in Betracht zieht. Auch zeichnet sich diesbezuglich in der deutschen Doktrin eine wertende Tendenz ab. Vor diesem Hintergrund argumentiert der Autor fur eine Interessenabwagung bei der Auslegung des Merkmals Anspruch im Sinne des 322 Abs. 1 ZPO, um dem Sinn und Zweck der Rechtskraftnorm gerecht zu werden. Dabei mussen die relevanten Gesichtspunkte des materiellen Rechts, des Prozessrechts und der Prozessokonomie gegeneinander abgewogen werden. Von diesem Ansatz aus kann man weiter bedenken, ob sich die materielle Rechtskraft ggf. nicht auch auf ein vorgreifliches Rechtsverhaltnis des prozessualen Anspruchs erstrecken kann, zumal der historische Gesetzgeber hierzu gewisse Auslegungsspielraume zuliea. Anhand einer Auseinandersetzung mit der altbekannten Problematik der Rechtskraft der materiell-rechtlichen Qualifikation eines Anspruchs wird der Befund der Untersuchung erprobt.