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Als der bedeutendste Jurist in der zweiten Halfte des 19. Jahrhunderts hat Rudolf von Jhering (1818-1892) die Rechtsdogmatik und die Rechtswissenschaft seiner Zeit wesentlich gepragt. In dieser Arbeit verdeutlicht der Autor den Zusammenhang zwischen dem Rechtsdenken Jherings und seinen dogmatischen Schriften. Als Untersuchungsgegenstand wahlt der Autor den Eigentumsbegriff, die Nachbarschaftsverhaltnisse und die Enteignung. Der Autor betrachtet die Eigentumslehre Jherings vor dem Hintergrund der Pandektistik und erlautert, wie Jhering sein Interessendenken in Auseinandersetzung mit den Lehren und Streitfragen der romischen Juristen entwickelt hat. Durch denusus-Begriff und uber den utilitas-Gedanken erhalt das Interessenelement einen Anhaltspunkt in den romischrechtlichen Quellen und wird in den Eigentumsbegriff integriert. Auf diese Weise konnte Jhering an die Denktradition der hochklassischen romischen Jurisprudenz anknupfen. Seine Eigentumslehre hatte zugleich erheblichen Einfluss auf das zentrale Rechtsinstitut im BGB.
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Als der bedeutendste Jurist in der zweiten Halfte des 19. Jahrhunderts hat Rudolf von Jhering (1818-1892) die Rechtsdogmatik und die Rechtswissenschaft seiner Zeit wesentlich gepragt. In dieser Arbeit verdeutlicht der Autor den Zusammenhang zwischen dem Rechtsdenken Jherings und seinen dogmatischen Schriften. Als Untersuchungsgegenstand wahlt der Autor den Eigentumsbegriff, die Nachbarschaftsverhaltnisse und die Enteignung. Der Autor betrachtet die Eigentumslehre Jherings vor dem Hintergrund der Pandektistik und erlautert, wie Jhering sein Interessendenken in Auseinandersetzung mit den Lehren und Streitfragen der romischen Juristen entwickelt hat. Durch denusus-Begriff und uber den utilitas-Gedanken erhalt das Interessenelement einen Anhaltspunkt in den romischrechtlichen Quellen und wird in den Eigentumsbegriff integriert. Auf diese Weise konnte Jhering an die Denktradition der hochklassischen romischen Jurisprudenz anknupfen. Seine Eigentumslehre hatte zugleich erheblichen Einfluss auf das zentrale Rechtsinstitut im BGB.