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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Inhaltsangabe: Einleitung: Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Grundung der ersten Europaischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verandert und damit die Schaffung dieser europaischen Rechtsform erst moeglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist das Flagschiff des europaischen Gesellschaftsrechts endlich Realitat. Ziele, die die Europaische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europaischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV) sowie die Starkung der Konkurrenzfahigkeit europaischer Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Nach der Rechtssprechung des Europaischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Wahrungsunion ware ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Markte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr uber den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff Gemeinsamer Markt ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Markte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes moeglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzten Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktburger voraus. Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als Raum ohne Binnengrenzen, in dem freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemass den Bestimmungen dieses Vertrags gewahrleistet ist. . Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, mussen den europaischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfu
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Inhaltsangabe: Einleitung: Fast vier Jahrzente sind vergangen zwischen der Idee und der Grundung der ersten Europaischen Aktiengesellschaft. Vier Jahrzente, die die politische Ordnung in Europa verandert und damit die Schaffung dieser europaischen Rechtsform erst moeglich gemacht hat. Seit Oktober 2004 ist das Flagschiff des europaischen Gesellschaftsrechts endlich Realitat. Ziele, die die Europaische Union mit der Schaffung der Societas Europaea (SE) verfolgt, sind unter anderem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 EGV) und die Vollendung des europaischen Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV) sowie die Starkung der Konkurrenzfahigkeit europaischer Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Nach der Rechtssprechung des Europaischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein wesentlicher Gegenstand des EG-Vertrages. Eine Wirtschafts- und Wahrungsunion ware ohne einen Gemeinsamen Markt weitgehend funktionslos. Der Binnenmarkt (Art. 14 EGV) kann den Gemeinsamen Markt nicht ersetzen, denn beide Markte sind nicht miteinander identisch. Der Gemeinsame Markt reicht vielmehr uber den Binnenmarkt hinaus. Unter dem Begriff Gemeinsamer Markt ist die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Markte zu einem einheitlichen Markt zu verstehen. Dessen Bedingungen sollen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes moeglichst nahe kommen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind Vorraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese wiederum setzten Berufs- und Vereinigungsfreiheit, Vertrags- und Wettbewerbsfreiheit sowie Gleichbehandlung der Marktburger voraus. Der Binnenmarkt definiert sich nach Art. 14 Abs. 2 EGV als Raum ohne Binnengrenzen, in dem freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemass den Bestimmungen dieses Vertrags gewahrleistet ist. . Um diese Binnenmarktziele zu erreichen, mussen den europaischen Unternehmen Gesellschaftsformen zur Verfu