Die Bedarfsbewertung von Immobilien im Privatvermoegen und Gestaltungsmoeglichkeiten zur UEbertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Anke Loeffler
Die Bedarfsbewertung von Immobilien im Privatvermoegen und Gestaltungsmoeglichkeiten zur UEbertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Anke Loeffler
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Inhaltsangabe: Einleitung: Die Immobilienbranche boomt. In Fernsehspots werben Immobilienmakler und Bautrager um die Gunst derjenigen, die der erdruckenden Steuerlast uberdrussig geworden sind. Auch die langsam einsetzende und von Banken, Medien und Immobilienmaklern geschickt inszenierte Euro-Panik tragt zu den Milliardenumsatzen dieser Branche bei. Es gilt aber nicht nur, die momentane Steuerbelastung durch geschickte Planung zu senken, sondern auch die Vermoegensubertragung geschickt zu regeln, damit sich die Erben noch an dem Vermoegen erfreuen koennen. Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge mussen von den Beteiligten vorausgeplant werden. Das gilt um so mehr, als sich in den vergangenen zehn Jahren das Erbschaftsteueraufkommen nahezu verdoppelt hat und sicherlich kraftig weiter steigen wird. Obwohl die von der Bundesregierung geplanten AEnderungen im Hinblick auf die Bedarfsbewertung von Grundvermoegen um zwei Jahre auf das Jahr 2004 verschoben wurden, ist es ratsam, fruhzeitig die Vermoegensnachfolge zu regeln. Besonders im Erbfall kommt es bei der UEbertragung von Immobilien im Privatvermoegen bei den Erben haufig zu boesen UEberraschungen. Oftmals kann die anfallende Erbschaftsteuer nicht aus dem Nachlass oder dem Vermoegen des Erben bezahlt werden und die Immobilie muss verkauft werden. Wer nicht die steuerlichen Auswirkungen des Erbfalls dem Zufall (und damit ggf. einen Grossteil seines Vermoegens dem Finanzamt) uberlassen will, muss sich nicht nur uber moegliche testamentarische Regelungen, sondern vor allem uber eine vorgezogene Vermoegensubertragung Gedanken machen. Gang der Untersuchung: Im ersten Teil dieser Arbeit wird auf die Bedarfsbewertung von Immobilien im Privatvermoegen im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer eingegangen. Die Bemessungsgrundlage fur die Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist nicht - wie oft angenommen - der Verkehrswert der Immobilie, sondern ein besonderer Bedarfswert, der sich aus dem Bewertungsgesetz ergib
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