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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die UEbertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtstrager ist in der Praxis regelmassig mit Restrukturierungsmassnahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplatzen zur Folge haben. Das Thema Betriebsubergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Die Vorschrift des 613 a BGB ist aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl der von ihr erfassten Fallgestaltungen eine ausserst komplizierte Norm, deren (offener) Tatbestand einem steten Interpretationswechsel (Ausloeser: die EuGH- Entscheidungen) unterliegt. Die Weiterentwicklung des Betriebsubergangsrechts nimmt kein Ende. Kaum eine andere arbeitsrechtliche Norm wirft derartig viele Rechts- und Abgrenzungsfragen auf. Bei kaum einer anderen Norm wirken sich aber auch Fehleinschatzungen derart gravierend aus. Nach einer europarechtlichen Einfuhrung wird im ersten Teil anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des 613 a BGB die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH (hier sind insbes. die Leiturteile Ayse Suzen , Carlito Abler und Guney Goerres zu erwahnen) und die sich dadurch andernde Rechtsprechung des BAG ( u.a. die Aufgabe des Kriteriums der eigenwirtschaftlichen Nutzung auftraggebereigener Betriebsmittel ) aufgezeigt und gewurdigt. Am Ende des ersten Teils und im zweiten Teil werden gestalterische Moeglichkeiten im Zusammenhang mit 613 a BGB eroertert. Diese reichen von Versetzungen uber Kundigungen; Vorgaben fur die Sozialauswahl; ausfuhrliche Erlauterungen zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach 613 a VI BGB; die Frage nach der Sicherstellung des UEbergangs der Arbeitsverhaltnisse; Arbeitnehmeruberlassung (Leiharbeit); Aufhebungsvertrage im Zusammenhang mit Beschaftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften; Ausfuhrungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Verbindung mit der Alternative einer Migration nach
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Die UEbertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtstrager ist in der Praxis regelmassig mit Restrukturierungsmassnahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplatzen zur Folge haben. Das Thema Betriebsubergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Die Vorschrift des 613 a BGB ist aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl der von ihr erfassten Fallgestaltungen eine ausserst komplizierte Norm, deren (offener) Tatbestand einem steten Interpretationswechsel (Ausloeser: die EuGH- Entscheidungen) unterliegt. Die Weiterentwicklung des Betriebsubergangsrechts nimmt kein Ende. Kaum eine andere arbeitsrechtliche Norm wirft derartig viele Rechts- und Abgrenzungsfragen auf. Bei kaum einer anderen Norm wirken sich aber auch Fehleinschatzungen derart gravierend aus. Nach einer europarechtlichen Einfuhrung wird im ersten Teil anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des 613 a BGB die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH (hier sind insbes. die Leiturteile Ayse Suzen , Carlito Abler und Guney Goerres zu erwahnen) und die sich dadurch andernde Rechtsprechung des BAG ( u.a. die Aufgabe des Kriteriums der eigenwirtschaftlichen Nutzung auftraggebereigener Betriebsmittel ) aufgezeigt und gewurdigt. Am Ende des ersten Teils und im zweiten Teil werden gestalterische Moeglichkeiten im Zusammenhang mit 613 a BGB eroertert. Diese reichen von Versetzungen uber Kundigungen; Vorgaben fur die Sozialauswahl; ausfuhrliche Erlauterungen zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach 613 a VI BGB; die Frage nach der Sicherstellung des UEbergangs der Arbeitsverhaltnisse; Arbeitnehmeruberlassung (Leiharbeit); Aufhebungsvertrage im Zusammenhang mit Beschaftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften; Ausfuhrungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Verbindung mit der Alternative einer Migration nach