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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Seit dem 8. Oktober 2004 koennen in allen Mitgliedstaaten der Europaischen Union und des - ropaischen Wirtschaftsraums Gesellschaften in der supranational-europaischen Rechtsform der Societas Europaea (SE) gegrundet werden. Die SE findet ihre europarechtlichen Grundlagen in der Verordnung uber das Statut der Euro- ischen Gesellschaft (SE-VO), die sich mit der Grundung und gesellschaftsrechtlichen Ausgest- tung der SE befasst, und in der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL), die die Beteiligung der Arbe- nehmer in der SE regelt. Gesellschaften in der Rechtsform der SE mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen jedoch keinem vollkommen identischen Rechtsregime. Vielmehr g- ten fur sie neben diesen europarechtlichen Regelungen auch die von den Mitgliedstaaten fur die SE erlassenen besonderen Bestimmungen und das auf Aktiengesellschaften des jeweiligen M- gliedstaats anwendbare Recht. In Deutschland sind die SE-VO und die SE-RL durch das Gesetz zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SEEG) ausgefuhrt w- den. Das deutsche Aktiengesetz ist fur eine SE mit Sitz in Deutschland massgeblich, sofern die SE- VO bzw. das SEEG keine abschliessenden Regelungen enthalten. Die SE ist also eine europaische Rechtsform mit einzelstaatlicher Auspragung. Steuerlich wird die Grundung einer SE in Deutschland durch das Gesetz uber steuerliche Begle- massnahmen zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft und zur AEnderung weiterer steu- licher Vorschriften ( SEStEG ) erleichtert, das seit dem 13. Dezember 2006 grenzuberschreitende Umstrukturierungsvorgange ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven zulasst.
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Seit dem 8. Oktober 2004 koennen in allen Mitgliedstaaten der Europaischen Union und des - ropaischen Wirtschaftsraums Gesellschaften in der supranational-europaischen Rechtsform der Societas Europaea (SE) gegrundet werden. Die SE findet ihre europarechtlichen Grundlagen in der Verordnung uber das Statut der Euro- ischen Gesellschaft (SE-VO), die sich mit der Grundung und gesellschaftsrechtlichen Ausgest- tung der SE befasst, und in der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL), die die Beteiligung der Arbe- nehmer in der SE regelt. Gesellschaften in der Rechtsform der SE mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen jedoch keinem vollkommen identischen Rechtsregime. Vielmehr g- ten fur sie neben diesen europarechtlichen Regelungen auch die von den Mitgliedstaaten fur die SE erlassenen besonderen Bestimmungen und das auf Aktiengesellschaften des jeweiligen M- gliedstaats anwendbare Recht. In Deutschland sind die SE-VO und die SE-RL durch das Gesetz zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SEEG) ausgefuhrt w- den. Das deutsche Aktiengesetz ist fur eine SE mit Sitz in Deutschland massgeblich, sofern die SE- VO bzw. das SEEG keine abschliessenden Regelungen enthalten. Die SE ist also eine europaische Rechtsform mit einzelstaatlicher Auspragung. Steuerlich wird die Grundung einer SE in Deutschland durch das Gesetz uber steuerliche Begle- massnahmen zur Einfuhrung der Europaischen Gesellschaft und zur AEnderung weiterer steu- licher Vorschriften ( SEStEG ) erleichtert, das seit dem 13. Dezember 2006 grenzuberschreitende Umstrukturierungsvorgange ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven zulasst.