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Im Mittelpunkt dieser Rechtsphilosophie steht die Entdeckung, durch welche das Recht seine Autonomie gegenuber ethisch-moralischer oder geschichtlich positivistischer Letztbegrundung erhalt. Sie entwickelte sich aus der Entlastung von ethischen Anspruchen durch performativ-rituelle Sprechakte, die als symbolische Handlungen ein eigenes System schaffen, in dem alle sozialen Verhaltensweisen auf einen gerechten Ausgleich gepruft werden konnen. Inhaltlich werden in Fortentwicklung der transzendentalen Rechtslehre Kants und Fichtes die Rechtsstrukturen aus ihren Bedingungen und zugleich in Auseinandersetzung mit der vergleichenden Verhaltenslehre anthropologisch begrundet. Rechtlicher Ausgleich zeigt sich zuruckfuhrbar auf den Grundsatz des gegenseitigen Vorteils oder Nutzens, der - nicht utilitaristisch verstanden - sich im Vertragsverhaltnis manifestiert. Das Urmodell des Vertrags begrundete trotz seiner Unzulanglichkeit - besonders deutlich erkennbar am Strafrecht - alle Rechtszweige, so auch die Rechtsgemeinschaft des Staates (Gesellschaftsvertrag), der sich als Rechtsstaat jedoch erst aus der Gewaltherrschaft entwickeln musste. Die verschiedenen Vertragstypen, also der Kaufvertrag, der Arbeitsvertrag und der auf das Marktgesetz von Angebot und Nachfrage beschrankte Wirtschaftsvertrag, geraten jedoch in ein schwierig zu erhaltendes Gleichgewicht bei der sozialen Gerechtigkeit und bei den volkerrechtlichen Vertragen mit den eine universale Geltung beanspruchenden Menschenrechten.
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Im Mittelpunkt dieser Rechtsphilosophie steht die Entdeckung, durch welche das Recht seine Autonomie gegenuber ethisch-moralischer oder geschichtlich positivistischer Letztbegrundung erhalt. Sie entwickelte sich aus der Entlastung von ethischen Anspruchen durch performativ-rituelle Sprechakte, die als symbolische Handlungen ein eigenes System schaffen, in dem alle sozialen Verhaltensweisen auf einen gerechten Ausgleich gepruft werden konnen. Inhaltlich werden in Fortentwicklung der transzendentalen Rechtslehre Kants und Fichtes die Rechtsstrukturen aus ihren Bedingungen und zugleich in Auseinandersetzung mit der vergleichenden Verhaltenslehre anthropologisch begrundet. Rechtlicher Ausgleich zeigt sich zuruckfuhrbar auf den Grundsatz des gegenseitigen Vorteils oder Nutzens, der - nicht utilitaristisch verstanden - sich im Vertragsverhaltnis manifestiert. Das Urmodell des Vertrags begrundete trotz seiner Unzulanglichkeit - besonders deutlich erkennbar am Strafrecht - alle Rechtszweige, so auch die Rechtsgemeinschaft des Staates (Gesellschaftsvertrag), der sich als Rechtsstaat jedoch erst aus der Gewaltherrschaft entwickeln musste. Die verschiedenen Vertragstypen, also der Kaufvertrag, der Arbeitsvertrag und der auf das Marktgesetz von Angebot und Nachfrage beschrankte Wirtschaftsvertrag, geraten jedoch in ein schwierig zu erhaltendes Gleichgewicht bei der sozialen Gerechtigkeit und bei den volkerrechtlichen Vertragen mit den eine universale Geltung beanspruchenden Menschenrechten.