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Dieses Werk vermittelt einen umfassenden Einblick in die Taterschafts- und Teilnahmelehre bei Sonderdelikten auf dem Gebiet des Strafrechts und bietet sowohl fur den Studenten, als auch fur den Wissenschaftler eine fruchtbare Arbeitsgrundlage. Schwerpunktmaaig wird dabei die Problematik der Abgrenzung der Beteiligungsformen, sowohl bei Begehungsdelikten als auch bei Unterlassungsdelikten, behandelt. Von der von Roxin begrundeten Pflichtdeliktslehre als Grundlage ausgehend, liefert der Autor in Form einer neuen Konzeption der Pflichtdeliktslehre ein eigenstandiges und praktikables Erklarungsmodell zur Losung bestehender und entstehender Problemkonstellationen. Dieses Modell findet in den folgenden Grundideen sein Fundament: Zum einen begrundet die Verletzung einer Sonderpflicht nicht das Unrecht sondern lediglich die Taterschaft. Zum anderen handelt es sich bei taterschaftsbegrundenden Pflichten stets um strafrechtliche und nicht um auaerstrafrechtliche Pflichten. Ausgehend von den dargelegten Pramissen ermoglicht die Neubegrundung des Begriffs der Sonderpflicht eine Weiterentwicklung der Pflichtdeliktslehre. Der Autor ist als ordentlicher Professor an der juristischen Fakultat der San Marcos-Universitat in Lima (Peru) tatig.
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Dieses Werk vermittelt einen umfassenden Einblick in die Taterschafts- und Teilnahmelehre bei Sonderdelikten auf dem Gebiet des Strafrechts und bietet sowohl fur den Studenten, als auch fur den Wissenschaftler eine fruchtbare Arbeitsgrundlage. Schwerpunktmaaig wird dabei die Problematik der Abgrenzung der Beteiligungsformen, sowohl bei Begehungsdelikten als auch bei Unterlassungsdelikten, behandelt. Von der von Roxin begrundeten Pflichtdeliktslehre als Grundlage ausgehend, liefert der Autor in Form einer neuen Konzeption der Pflichtdeliktslehre ein eigenstandiges und praktikables Erklarungsmodell zur Losung bestehender und entstehender Problemkonstellationen. Dieses Modell findet in den folgenden Grundideen sein Fundament: Zum einen begrundet die Verletzung einer Sonderpflicht nicht das Unrecht sondern lediglich die Taterschaft. Zum anderen handelt es sich bei taterschaftsbegrundenden Pflichten stets um strafrechtliche und nicht um auaerstrafrechtliche Pflichten. Ausgehend von den dargelegten Pramissen ermoglicht die Neubegrundung des Begriffs der Sonderpflicht eine Weiterentwicklung der Pflichtdeliktslehre. Der Autor ist als ordentlicher Professor an der juristischen Fakultat der San Marcos-Universitat in Lima (Peru) tatig.