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Die nach dem 11. September 2001 von der Bush-Regierung eingenommene Rechtsauffassung, Angriffskriege gegen mutmaaliche Unterstutzerstaaten von Terrorakten zu fuhren und daruber hinaus gewaltsame Regimewechsel anzustreben, legt die Axt an die Wurzel des geltenden Volkerrechts. Insbesondere das in der Praambel und in Artikel 2 der UNO-Charta niedergelegte Gewaltverbot steht auf dem Prufstand. Die Beitrage vermitteln vor allem politik- und rechtswissenschaftliche Aspekte der internationalen Debatte im Vorfeld des Irakkrieges um den Fortbestand und die Zwange zur Anpassung des Volkerrechts an veranderte sicherheitspolitische Herausforderungen. Die Autoren beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Erfordernisse und Chancen, verlassliche Rechtsgrundlagen in den internationalen Beziehungen zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu starken.
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Die nach dem 11. September 2001 von der Bush-Regierung eingenommene Rechtsauffassung, Angriffskriege gegen mutmaaliche Unterstutzerstaaten von Terrorakten zu fuhren und daruber hinaus gewaltsame Regimewechsel anzustreben, legt die Axt an die Wurzel des geltenden Volkerrechts. Insbesondere das in der Praambel und in Artikel 2 der UNO-Charta niedergelegte Gewaltverbot steht auf dem Prufstand. Die Beitrage vermitteln vor allem politik- und rechtswissenschaftliche Aspekte der internationalen Debatte im Vorfeld des Irakkrieges um den Fortbestand und die Zwange zur Anpassung des Volkerrechts an veranderte sicherheitspolitische Herausforderungen. Die Autoren beleuchten aus unterschiedlichen Perspektiven die Erfordernisse und Chancen, verlassliche Rechtsgrundlagen in den internationalen Beziehungen zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu starken.