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Die Arbeit untersucht die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen nach den Sondertatbestanden des deutschen, franzoesischen und italienischen Rechts und wurdigt einschlagige Initiativen auf EU-Ebene. Anlass der Darstellung waren die deutschen Tendenzen (von Gesetzgeber und Schrifttum) zur Einbeziehung des Veranstalters einer Ausschreibung in die Strafbarkeit von 298 StGB. Der Schwerpunkt des deutschrechtlichen Teils liegt in der Analyse des Merkmals rechtswidrige Absprache bei konkludenter Verweisung auf 1 GWB. Exemplarisch untersucht der Autor horizontale Absprachen wie Schutzangebote, Stillhalteabkommen, Bietergemeinschaften, Marktinformationssysteme und vertikale Absprachen zwischen Anbietern und der Veranstalterseite auf ihre Strafbarkeit hin. In paralleler Vorgehensweise stellt er dazu die Auslandsrechte und die europaischen Initiativen aus dem Grunbuch der Kommission, dem Corpus Juris und der Europa-Delikte dar und wurdigt sie rechtlich. Aus der Summe der aufgeworfenen Kritik wird ein eigener Tatbestandsentwurf gebildet, der uber die bisher inkriminierten Einflussnahmen auch die absprachebedingte Nichtausschreibung trotz Ausschreibungspflicht erfasst.
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Die Arbeit untersucht die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen nach den Sondertatbestanden des deutschen, franzoesischen und italienischen Rechts und wurdigt einschlagige Initiativen auf EU-Ebene. Anlass der Darstellung waren die deutschen Tendenzen (von Gesetzgeber und Schrifttum) zur Einbeziehung des Veranstalters einer Ausschreibung in die Strafbarkeit von 298 StGB. Der Schwerpunkt des deutschrechtlichen Teils liegt in der Analyse des Merkmals rechtswidrige Absprache bei konkludenter Verweisung auf 1 GWB. Exemplarisch untersucht der Autor horizontale Absprachen wie Schutzangebote, Stillhalteabkommen, Bietergemeinschaften, Marktinformationssysteme und vertikale Absprachen zwischen Anbietern und der Veranstalterseite auf ihre Strafbarkeit hin. In paralleler Vorgehensweise stellt er dazu die Auslandsrechte und die europaischen Initiativen aus dem Grunbuch der Kommission, dem Corpus Juris und der Europa-Delikte dar und wurdigt sie rechtlich. Aus der Summe der aufgeworfenen Kritik wird ein eigener Tatbestandsentwurf gebildet, der uber die bisher inkriminierten Einflussnahmen auch die absprachebedingte Nichtausschreibung trotz Ausschreibungspflicht erfasst.