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Die Kooperation mehrerer AErzte in gemeinsamer Praxis wirft eine Vielzahl an Rechtsfragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten auf. Insbesondere im Bereich des Berufs- und des Vertragsarztrechts werden Rahmenbedingungen statuiert, welche ihrerseits wiederum Reaktionen bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung von Gemeinschaftspraxen hervorrufen. Weil das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht einerseits die Kooperation Selbstandiger privilegieren und andererseits Anstellungsmoeglichkeiten nur in einem engen Umfang zulassen, besteht bei den Beteiligten die Neigung, sich bei den zustandigen Zulassungsausschussen ausnahmslos als Eigenstandige zu prasentieren, auch wenn in Wirklichkeit ein oder mehrere ubermachtige Seniorpartner mit einem nur scheinbar selbstandigen Juniorpartner zusammenarbeiten. Damit stellt sich die Frage nach der Reichweite der Gestaltungsmoeglichkeiten arztlicher Gemeinschaftspraxisvertrage. Bei Verstoss gegen die berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben sind die Konsequenzen manipulativer Vertragsgestaltungen ungeklart, und zwar nicht nur aus vertragsrechtlicher, sondern auch aus verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Bei alledem werden wegen der relativ hohen Regelungsdichte und des Zusammentreffens unterschiedlicher, nicht voll aufeinander abgestimmter Rechtsgebiete haufig verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen. Diese Arbeit will dazu beitragen, Abgrenzungskriterien fur den konturenlosen Bereich zwischen noch zulassigem und schon unzulassigem Gemeinschaftspraxisvertrag zu finden. Sie ist daher gleichermassen fur AErzte, beratende Anwalte und Zulassungsausschusse von Interesse.
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Die Kooperation mehrerer AErzte in gemeinsamer Praxis wirft eine Vielzahl an Rechtsfragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten auf. Insbesondere im Bereich des Berufs- und des Vertragsarztrechts werden Rahmenbedingungen statuiert, welche ihrerseits wiederum Reaktionen bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung von Gemeinschaftspraxen hervorrufen. Weil das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht einerseits die Kooperation Selbstandiger privilegieren und andererseits Anstellungsmoeglichkeiten nur in einem engen Umfang zulassen, besteht bei den Beteiligten die Neigung, sich bei den zustandigen Zulassungsausschussen ausnahmslos als Eigenstandige zu prasentieren, auch wenn in Wirklichkeit ein oder mehrere ubermachtige Seniorpartner mit einem nur scheinbar selbstandigen Juniorpartner zusammenarbeiten. Damit stellt sich die Frage nach der Reichweite der Gestaltungsmoeglichkeiten arztlicher Gemeinschaftspraxisvertrage. Bei Verstoss gegen die berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben sind die Konsequenzen manipulativer Vertragsgestaltungen ungeklart, und zwar nicht nur aus vertragsrechtlicher, sondern auch aus verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Bei alledem werden wegen der relativ hohen Regelungsdichte und des Zusammentreffens unterschiedlicher, nicht voll aufeinander abgestimmter Rechtsgebiete haufig verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen. Diese Arbeit will dazu beitragen, Abgrenzungskriterien fur den konturenlosen Bereich zwischen noch zulassigem und schon unzulassigem Gemeinschaftspraxisvertrag zu finden. Sie ist daher gleichermassen fur AErzte, beratende Anwalte und Zulassungsausschusse von Interesse.