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Die Steuerzahllast ist von einer Reihe von Faktoren abhangig, die der Steuerpflichtige selbst beeinflussen kann. Steuerplanende Sachverhaltsgestaltung ist legal und legitim. Der Einfluss des Steuerpflichtigen auf die Steuerzahllast nach Sachverhaltserfullung hingegen scheint dem Steuerrecht zu widersprechen. Dem beim steuerlichen Zugriff ublichen Junktim zwischen Tatbestandsverwirklichung und vorgegebener eindeutiger Rechtsfolge ist eine Gestaltungsmoglichkeit des Steuerpflichtigen zwischengeschaltet. Trotz gleicher Leistungsfahigkeit kommt es je nach gewahlter Alternative zu unterschiedlichen Steuerbelastungen. Steuerverfassungsrechtliche Bedenken und Rechtfertigungsmoglichkeiten sind aufzuzeigen. Die Wahlmoglichkeiten konnten ein erforderliches und zweckmassiges normatives Mittel sein, um den Widerstreit steuerlicher Rechtsprinzipien zu losen.
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Die Steuerzahllast ist von einer Reihe von Faktoren abhangig, die der Steuerpflichtige selbst beeinflussen kann. Steuerplanende Sachverhaltsgestaltung ist legal und legitim. Der Einfluss des Steuerpflichtigen auf die Steuerzahllast nach Sachverhaltserfullung hingegen scheint dem Steuerrecht zu widersprechen. Dem beim steuerlichen Zugriff ublichen Junktim zwischen Tatbestandsverwirklichung und vorgegebener eindeutiger Rechtsfolge ist eine Gestaltungsmoglichkeit des Steuerpflichtigen zwischengeschaltet. Trotz gleicher Leistungsfahigkeit kommt es je nach gewahlter Alternative zu unterschiedlichen Steuerbelastungen. Steuerverfassungsrechtliche Bedenken und Rechtfertigungsmoglichkeiten sind aufzuzeigen. Die Wahlmoglichkeiten konnten ein erforderliches und zweckmassiges normatives Mittel sein, um den Widerstreit steuerlicher Rechtsprinzipien zu losen.