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Die Feststellung der Handelsbilanz einer Personenhandelsgesellschaft wird rechtlich unterschiedlich qualifiziert. Von ihrer Aufgabe her, Abrechnung fur das abgelaufene Geschaftsjahr zu bieten und zugleich die Anspruche der Gesellschafter zum Abschlussstichtag festzulegen, wird sie bisher als Vertrag angesehen. Diese Einordnung fuhrt zu Schwierigkeiten, wenn die Bilanz im Rechtswege festgestellt werden muss, weil ein Gesellschafter ihr nicht zustimmen will. Die vorliegende Untersuchung setzt demgegenuber bei der wirtschaftlichen Funktion der Bilanzfeststellung an. Gesellschaftern dient sie als Mittel, ihre Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft zu realisieren. Rechtlich wird sie als ein allen Gesellschaftern auf der Gesellschaftsvertragsebene zustehendes Gestaltungsrecht verstanden. Auf dieser Basis kann aufgezeigt werden, dass sich auch die Probleme der zwangsweisen Rechtsdurchsetzung losen lassen.
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Die Feststellung der Handelsbilanz einer Personenhandelsgesellschaft wird rechtlich unterschiedlich qualifiziert. Von ihrer Aufgabe her, Abrechnung fur das abgelaufene Geschaftsjahr zu bieten und zugleich die Anspruche der Gesellschafter zum Abschlussstichtag festzulegen, wird sie bisher als Vertrag angesehen. Diese Einordnung fuhrt zu Schwierigkeiten, wenn die Bilanz im Rechtswege festgestellt werden muss, weil ein Gesellschafter ihr nicht zustimmen will. Die vorliegende Untersuchung setzt demgegenuber bei der wirtschaftlichen Funktion der Bilanzfeststellung an. Gesellschaftern dient sie als Mittel, ihre Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft zu realisieren. Rechtlich wird sie als ein allen Gesellschaftern auf der Gesellschaftsvertragsebene zustehendes Gestaltungsrecht verstanden. Auf dieser Basis kann aufgezeigt werden, dass sich auch die Probleme der zwangsweisen Rechtsdurchsetzung losen lassen.