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Die atypischen Ausgestaltungen der KG spielen in der Praxis des Gesellschaftsrechts eine erhebliche Rolle. Fur die Problematik der sogenannten -Strohmann-KG- wurde bisher dennoch keine uberzeugende Losung entwickelt. Diese Lucke will die vorliegende Arbeit im Wege dogmatischer Analyse der Rechtsform der KG zu schliessen versuchen. Zentraler Anknupfungspunkt ist der Normzweck, der dem gesetzlichen Institut der Komplementarhaftung im Hinblick auf den Glaubigerschutz zugrundeliegt. Hiervon ausgehend erweist sich der Einsatz eines vermogenslosen und einflusslosen -Strohmanns- als Komplementar als Verstoss gegen den Normzweck, der einen Ausgleich des hierdurch erhohten Glaubigerrisikos im Wege der Einschrankung des Haftungsprivilegs des -herrschenden- Kommanditisten entsprechend der gesetzlichen Risikoverteilung zwischen Gesellschaftern und Glaubigern fordert.
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Die atypischen Ausgestaltungen der KG spielen in der Praxis des Gesellschaftsrechts eine erhebliche Rolle. Fur die Problematik der sogenannten -Strohmann-KG- wurde bisher dennoch keine uberzeugende Losung entwickelt. Diese Lucke will die vorliegende Arbeit im Wege dogmatischer Analyse der Rechtsform der KG zu schliessen versuchen. Zentraler Anknupfungspunkt ist der Normzweck, der dem gesetzlichen Institut der Komplementarhaftung im Hinblick auf den Glaubigerschutz zugrundeliegt. Hiervon ausgehend erweist sich der Einsatz eines vermogenslosen und einflusslosen -Strohmanns- als Komplementar als Verstoss gegen den Normzweck, der einen Ausgleich des hierdurch erhohten Glaubigerrisikos im Wege der Einschrankung des Haftungsprivilegs des -herrschenden- Kommanditisten entsprechend der gesetzlichen Risikoverteilung zwischen Gesellschaftern und Glaubigern fordert.