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Gesellschafterdarlehen, die der GmbH oder der GmbH & Co wahrend der Sanierungsbedurftigkeit gewahrt und kurz vor der Insolvenz zuruckgezahlt oder im Insolvenzverfahren zuruckverlangt werden, sind Gegenstand der 32 a, 32 b GmbHG, 32 a KO, 3 b AnfG und 129 a, 172 a HGB. Fur die Behandlung des Darlehens als Haftungsgrundlage der Gesellschaft ist letztlich entscheidend, ob es eigenkapitalersetzend ist, das heisst, ob -ordentliche Kaufleute- anstelle des Gesellschafterdarlehens Eigenkapital gewahrt hatten. Die vorliegende Arbeit analysiert und uberpruft diese gesetzliche Losung unter Heranziehung von Erkenntnissen in- und auslandischer verwandter Regelungen.
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Gesellschafterdarlehen, die der GmbH oder der GmbH & Co wahrend der Sanierungsbedurftigkeit gewahrt und kurz vor der Insolvenz zuruckgezahlt oder im Insolvenzverfahren zuruckverlangt werden, sind Gegenstand der 32 a, 32 b GmbHG, 32 a KO, 3 b AnfG und 129 a, 172 a HGB. Fur die Behandlung des Darlehens als Haftungsgrundlage der Gesellschaft ist letztlich entscheidend, ob es eigenkapitalersetzend ist, das heisst, ob -ordentliche Kaufleute- anstelle des Gesellschafterdarlehens Eigenkapital gewahrt hatten. Die vorliegende Arbeit analysiert und uberpruft diese gesetzliche Losung unter Heranziehung von Erkenntnissen in- und auslandischer verwandter Regelungen.