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Im erzieherisch konzipierten Jugendstrafrecht kommt es weniger auf das zuruckliegende Tatgeschehen an als vielmehr darauf, wie der junge Straftater in seiner weiteren Entwicklung beeinflusst werden kann. Die Personlichkeitserforschung ist im Jugendstrafverfahren neben der Aufklarung des Sachverhalts eine besondere Verfahrensaufgabe von uberragender Bedeutung. Das eigentliche Organ der Personlichkeitserforschung ist die Jugendgerichtshilfe. Sie gilt als das sozialpadagogische Gewissen des Jugendgerichts. Aufgrund der Aktualitat der Frauen- und Madchenkriminalitat widmet sich die vorliegende Untersuchung der Ermittlungstatigkeit der Jugendgerichtshilfe sowie ihrer Auswirkung speziell in Strafverfahren, die sich gegen weibliche Jugendliche richten.
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Im erzieherisch konzipierten Jugendstrafrecht kommt es weniger auf das zuruckliegende Tatgeschehen an als vielmehr darauf, wie der junge Straftater in seiner weiteren Entwicklung beeinflusst werden kann. Die Personlichkeitserforschung ist im Jugendstrafverfahren neben der Aufklarung des Sachverhalts eine besondere Verfahrensaufgabe von uberragender Bedeutung. Das eigentliche Organ der Personlichkeitserforschung ist die Jugendgerichtshilfe. Sie gilt als das sozialpadagogische Gewissen des Jugendgerichts. Aufgrund der Aktualitat der Frauen- und Madchenkriminalitat widmet sich die vorliegende Untersuchung der Ermittlungstatigkeit der Jugendgerichtshilfe sowie ihrer Auswirkung speziell in Strafverfahren, die sich gegen weibliche Jugendliche richten.