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Im Bereich der Benutzung offentlicher Einrichtungen steht es im pflichtgemassen Ermessen der Verwaltung, das Benutzungsverhaltnis offentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu gestalten. Bei der Erhebung von Benutzungsgebuhren lassen sich dogmatische Grundlinien vorfinden. Werden jedoch verwaltungsprivatrechtliche Entgelte erhoben, befindet sich der rechtliche Betrachter auf dogmatisch schwankendem Boden. Ziel dieser Arbeit ist es, die Gebuhrenrechtsdogmatik zu systematisieren und ihre Ubertragbarkeit in das Verwaltungsprivatrecht zu untersuchen. Vorrangig werden verfassungsrechtliche Bindungen untersucht.
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Im Bereich der Benutzung offentlicher Einrichtungen steht es im pflichtgemassen Ermessen der Verwaltung, das Benutzungsverhaltnis offentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu gestalten. Bei der Erhebung von Benutzungsgebuhren lassen sich dogmatische Grundlinien vorfinden. Werden jedoch verwaltungsprivatrechtliche Entgelte erhoben, befindet sich der rechtliche Betrachter auf dogmatisch schwankendem Boden. Ziel dieser Arbeit ist es, die Gebuhrenrechtsdogmatik zu systematisieren und ihre Ubertragbarkeit in das Verwaltungsprivatrecht zu untersuchen. Vorrangig werden verfassungsrechtliche Bindungen untersucht.