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Die Motive zum E I geben die Beratungen der 1. Kommission uber die Gesamtschuldbestimmungen an zwei entscheidenden Punkten nicht zutreffend wieder. Nach den Vorstellungen, die dem E I und auch dem BGB zugrunde liegen, ist die Gesamtschuld weder Ausnahme zur Teilschuld noch von ihrer inneren Struktur her mit einem inneren Schuldverhaltnis verbunden. Im Anschluss an das Sachsische BGB und den Dresdner Entwurf ist die Gesamtschuld des BGB auf einheitlicher Grundlage geregelt und knupft dabei an die Solidarobligation des gemeinen Rechts an. 420 ist wie 320 E I zu verstehen. Echte und unechte Gesamtschuld haben die gleiche Struktur. Die Gesamtschuldvorschriften sollten aber nur bei einer diesbezuglichen rechtsgeschaftlichen Vereinbarung oder gesetzlichen Anordnung anwendbar sein.
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Die Motive zum E I geben die Beratungen der 1. Kommission uber die Gesamtschuldbestimmungen an zwei entscheidenden Punkten nicht zutreffend wieder. Nach den Vorstellungen, die dem E I und auch dem BGB zugrunde liegen, ist die Gesamtschuld weder Ausnahme zur Teilschuld noch von ihrer inneren Struktur her mit einem inneren Schuldverhaltnis verbunden. Im Anschluss an das Sachsische BGB und den Dresdner Entwurf ist die Gesamtschuld des BGB auf einheitlicher Grundlage geregelt und knupft dabei an die Solidarobligation des gemeinen Rechts an. 420 ist wie 320 E I zu verstehen. Echte und unechte Gesamtschuld haben die gleiche Struktur. Die Gesamtschuldvorschriften sollten aber nur bei einer diesbezuglichen rechtsgeschaftlichen Vereinbarung oder gesetzlichen Anordnung anwendbar sein.