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In allen einschlagigen Regelungswerken uber den Betrieb der offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ausdrucklich besondere Programmgrundsatze, d.h. Anforderungen an die Inhalte der Rundfunkprogramme enthalten. Diese Anforderungen stellen sich als Bindungen und Beschrankungen der Rundfunkfreiheit dar, deren Kernstuck die Programmfreiheit ist. Da die Rundfunkfreiheit in Art. 5 I 2 GG verfassungsrechtlich gewahrleistet ist, ihre Einschrankung damit ein Verfassungsrechtsgut in Bestand und Ausgestaltung tangiert, konnen nur solche Anforderungen an die Rundfunkprogramme verfassungsgemass sein, die in Form und Inhalt von den zulassigen Einschrankungsmoglichkeiten des Art. 5 I 2 GG gedeckt sind. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit die einzelnen Programmgrundsatze der Rundfunkanstalten diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
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In allen einschlagigen Regelungswerken uber den Betrieb der offentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind ausdrucklich besondere Programmgrundsatze, d.h. Anforderungen an die Inhalte der Rundfunkprogramme enthalten. Diese Anforderungen stellen sich als Bindungen und Beschrankungen der Rundfunkfreiheit dar, deren Kernstuck die Programmfreiheit ist. Da die Rundfunkfreiheit in Art. 5 I 2 GG verfassungsrechtlich gewahrleistet ist, ihre Einschrankung damit ein Verfassungsrechtsgut in Bestand und Ausgestaltung tangiert, konnen nur solche Anforderungen an die Rundfunkprogramme verfassungsgemass sein, die in Form und Inhalt von den zulassigen Einschrankungsmoglichkeiten des Art. 5 I 2 GG gedeckt sind. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit die einzelnen Programmgrundsatze der Rundfunkanstalten diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.