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Der Bundesgerichtshof hat mit der -Schwimmerschalter-Entscheidung- im Jahr 1976 den Anwendungsbereich der Eigentumsverletzung im Sinne des 823 I BGB erweitert. Mit der -Vergaserzug-Entscheidung- 1983 wurde das Problem des -weiterfressenden- Mangels, d.h. die Selbstzerstorung einer neuen Sache durch Realisierung eines von Anfang an vorhandenen Teilmangels, erneut aufgegriffen. Eine dogmatische Grundlage, die zuletzt in einer Verkehrssicherungspflicht/Produ- zentenhaftung gesehen wurde, ist nicht nachweisbar. Daruberhinaus bedarf es angesichts der unterschiedlichen Verjahrungsregelungen einer exakten Abgrenzung zwischen gewahrleistungsrechtlichen und deliktischen Anspruchen. Die Abgrenzungskriterien von Rechtsprechung und Literatur werden dargestellt und gewertet. Konsequenzen dieses ausufernden Eigentumsschutzes konnen sich bei einer mangelhaften Bauwerkserrichtung ergeben.
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Der Bundesgerichtshof hat mit der -Schwimmerschalter-Entscheidung- im Jahr 1976 den Anwendungsbereich der Eigentumsverletzung im Sinne des 823 I BGB erweitert. Mit der -Vergaserzug-Entscheidung- 1983 wurde das Problem des -weiterfressenden- Mangels, d.h. die Selbstzerstorung einer neuen Sache durch Realisierung eines von Anfang an vorhandenen Teilmangels, erneut aufgegriffen. Eine dogmatische Grundlage, die zuletzt in einer Verkehrssicherungspflicht/Produ- zentenhaftung gesehen wurde, ist nicht nachweisbar. Daruberhinaus bedarf es angesichts der unterschiedlichen Verjahrungsregelungen einer exakten Abgrenzung zwischen gewahrleistungsrechtlichen und deliktischen Anspruchen. Die Abgrenzungskriterien von Rechtsprechung und Literatur werden dargestellt und gewertet. Konsequenzen dieses ausufernden Eigentumsschutzes konnen sich bei einer mangelhaften Bauwerkserrichtung ergeben.