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Nach 73 EheG konnte ein Ehegatte die dem anderen gemachten Schenkungen widerrufen, wenn die Ehe aus der Alleinschuld des Beschenkten geschieden wurde. Diese Vorschrift ist durch das 1. EheRG ersatzlos gestrichen worden. Die Arbeit behandelt daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen nunmehr Geschenke, die Ehegatten einander gemacht haben, bei Scheidung der Ehe zuruckgefordert werden konnen. Dabei wird zunachst der Begriff der Ehegattenschenkung geklart. Sodann diskutiert die Arbeit die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, wobei die Schwerpunkte bei der Frage der Vereinbarkeit des 530 BGB mit dem Zerruttungsprinzip sowie des Verhaltnisses von Bereicherungsrecht und Geschaftsgrundlagenlehre zum Zugewinnausgleich liegen.
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Nach 73 EheG konnte ein Ehegatte die dem anderen gemachten Schenkungen widerrufen, wenn die Ehe aus der Alleinschuld des Beschenkten geschieden wurde. Diese Vorschrift ist durch das 1. EheRG ersatzlos gestrichen worden. Die Arbeit behandelt daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen nunmehr Geschenke, die Ehegatten einander gemacht haben, bei Scheidung der Ehe zuruckgefordert werden konnen. Dabei wird zunachst der Begriff der Ehegattenschenkung geklart. Sodann diskutiert die Arbeit die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, wobei die Schwerpunkte bei der Frage der Vereinbarkeit des 530 BGB mit dem Zerruttungsprinzip sowie des Verhaltnisses von Bereicherungsrecht und Geschaftsgrundlagenlehre zum Zugewinnausgleich liegen.