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Die Fuhrungsaufsicht wurde durch das zweite Strafrechtsreformgesetz zum 1.1.1975 als neue, nicht freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung eingefuhrt. Sie war von Anfang an eine der umstrittensten Neuerungen der Grossen Strafrechtsreform. Die vorliegende Arbeit enthalt neben einem rechtshistorischen Uberblick und einer strafrechtsdogmatischen Einordnung eine erste Bestandsaufnahme der in Baden-Wurttemberg mit der neuen Massregel gewonnenen Erfahrungen aus der Sicht der neu geschaffenen Fuhrungsaufsichtstellen. Anhand der bei ihnen gefuhrten Akten wurde die Anwendungspraxis in den Jahren 1975 bis 1978 untersucht. Es soll damit zugleich ein Beitrag zur Beantwortung der Frage nach dem Gelingen der Reform und der Verwirklichung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen geleistet werden.
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Die Fuhrungsaufsicht wurde durch das zweite Strafrechtsreformgesetz zum 1.1.1975 als neue, nicht freiheitsentziehende Massregel der Besserung und Sicherung eingefuhrt. Sie war von Anfang an eine der umstrittensten Neuerungen der Grossen Strafrechtsreform. Die vorliegende Arbeit enthalt neben einem rechtshistorischen Uberblick und einer strafrechtsdogmatischen Einordnung eine erste Bestandsaufnahme der in Baden-Wurttemberg mit der neuen Massregel gewonnenen Erfahrungen aus der Sicht der neu geschaffenen Fuhrungsaufsichtstellen. Anhand der bei ihnen gefuhrten Akten wurde die Anwendungspraxis in den Jahren 1975 bis 1978 untersucht. Es soll damit zugleich ein Beitrag zur Beantwortung der Frage nach dem Gelingen der Reform und der Verwirklichung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen geleistet werden.