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In den Normenkontrollverfahren verzichtet das BVerfG in zunehmendem Masse auf die Nichtigerklarung, obwohl die Verfassungswidrigkeit feststeht. Die Bedeutung dieser durch Fortentwicklung des Verfahrensrechts entstandenen Entscheidungsvariante ist bis heute noch nicht geklart. Unter welchen Voraussetzungen kann bzw. muss auf die Nichtigerklarung verzichtet werden? Ist das verfassungswidrige Gesetz nach der Entscheidung weiterhin anwendbar, weil es nicht nichtig ist?
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In den Normenkontrollverfahren verzichtet das BVerfG in zunehmendem Masse auf die Nichtigerklarung, obwohl die Verfassungswidrigkeit feststeht. Die Bedeutung dieser durch Fortentwicklung des Verfahrensrechts entstandenen Entscheidungsvariante ist bis heute noch nicht geklart. Unter welchen Voraussetzungen kann bzw. muss auf die Nichtigerklarung verzichtet werden? Ist das verfassungswidrige Gesetz nach der Entscheidung weiterhin anwendbar, weil es nicht nichtig ist?