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Der Verfasser untersucht im Rahmen seines Themas zwei Problemkreise: Zum einen die Frage nach dem mit der Nichtigkeitsklage des EWG-Vertrages angreifbaren Akt, der Entscheidung; zum anderen die Frage nach den Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinschaftsburger befugt ist, gegen einen solchen Akt im Wege der Nichtigkeitsklage vorzugehen. Dabei erfolgt die Untersuchung unter Einbeziehung des deutschen und des franzosischen Rechts, und zwar deshalb, weil in den bisher vorliegenden Arbeiten zum europaischen Recht haufig Bezug genommen wird auf die franzosische Rechtsprechung und Literatur zum recours pour exces de pouvoir und gleichzeitig die Ubernahme von Losungen zur Anfechtungsklage des deutschen Verwaltungsrechts abgelehnt wird, ohne dass zuvor genauer untersucht worden ware, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Klagen bestehen.
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Der Verfasser untersucht im Rahmen seines Themas zwei Problemkreise: Zum einen die Frage nach dem mit der Nichtigkeitsklage des EWG-Vertrages angreifbaren Akt, der Entscheidung; zum anderen die Frage nach den Voraussetzungen, unter denen ein Gemeinschaftsburger befugt ist, gegen einen solchen Akt im Wege der Nichtigkeitsklage vorzugehen. Dabei erfolgt die Untersuchung unter Einbeziehung des deutschen und des franzosischen Rechts, und zwar deshalb, weil in den bisher vorliegenden Arbeiten zum europaischen Recht haufig Bezug genommen wird auf die franzosische Rechtsprechung und Literatur zum recours pour exces de pouvoir und gleichzeitig die Ubernahme von Losungen zur Anfechtungsklage des deutschen Verwaltungsrechts abgelehnt wird, ohne dass zuvor genauer untersucht worden ware, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Klagen bestehen.