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Die Frage der Umrechnung der Haftungshochstbetrage des Art. 22 Warschauer Abkommen in nationale Wahrungen ist in der internationalen Rechtsprechung und Literatur seit der Aufhebung des Goldstandards heftig umstritten. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Mit einem baldigen Inkrafttreten der Montrealer Protokolle von 1975, die eine Novellierung des Warschauer Abkommens beabsichtigen, kann nicht gerechnet werden. Die uneinheitliche Umrechnungspraxis gefahrdet sowohl die Interessen der Flugpassagiere als auch der Luftverkehrsgesellschaften. Es stellt sich deshalb die Frage nach der Bezugsgrosse der Haftungshochstbetrage des Warschauer Abkommens, insbesondere aus deutscher Sicht.
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Die Frage der Umrechnung der Haftungshochstbetrage des Art. 22 Warschauer Abkommen in nationale Wahrungen ist in der internationalen Rechtsprechung und Literatur seit der Aufhebung des Goldstandards heftig umstritten. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Mit einem baldigen Inkrafttreten der Montrealer Protokolle von 1975, die eine Novellierung des Warschauer Abkommens beabsichtigen, kann nicht gerechnet werden. Die uneinheitliche Umrechnungspraxis gefahrdet sowohl die Interessen der Flugpassagiere als auch der Luftverkehrsgesellschaften. Es stellt sich deshalb die Frage nach der Bezugsgrosse der Haftungshochstbetrage des Warschauer Abkommens, insbesondere aus deutscher Sicht.