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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einfuhrung und Anwendung technischer Uberwachungseinrichtungen betrifft die betriebliche Datenverarbeitungstechnik, wenn Informationen gespeichert und ausgewertet werden, die in ihrem Verwendungszusammenhang etwas uber Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer aussagen. Diese These wird u.a. gestutzt durch eine Wortinterpretation von -uberwachen-, die auch mit dem Schutzzweck der Norm ubereinstimmt. Dispositive Personalplanung mittels EDV, Leistungs- und Fehlzeitenanalyse, selbst administrative Abrechnung und Personaldatenverwaltung darf nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einfuhrung und Anwendung technischer Uberwachungseinrichtungen betrifft die betriebliche Datenverarbeitungstechnik, wenn Informationen gespeichert und ausgewertet werden, die in ihrem Verwendungszusammenhang etwas uber Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer aussagen. Diese These wird u.a. gestutzt durch eine Wortinterpretation von -uberwachen-, die auch mit dem Schutzzweck der Norm ubereinstimmt. Dispositive Personalplanung mittels EDV, Leistungs- und Fehlzeitenanalyse, selbst administrative Abrechnung und Personaldatenverwaltung darf nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.