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Insbesondere bei der Auslegung formgebundener Rechtsgeschafte stellt sich die Frage nach der Geltung der romischen Rechtsregel -falsa demonstratio non nocet-. Durch strikte Trennung von zweiseitigen formbedurftigen Rechtsgeschaften und einseitigen Verfugungen von Todes wegen einerseits und von Auslegung und Form andererseits weist die vorliegende Untersuchung nach, dass die Regel von der falsa demonstratio zwar fur zweiseitige Rechtsgeschafte eine gultige Auslegungsmaxime darstellt, und insbesondere auch mit der vom BGH vertretenen, in der Literatur heftig umstrittenen Andeutungstheorie in Einklang steht. Andererseits zeigt die Abhandlung, dass auf dem Gebiet der Testamentsauslegung das Erfordernis der -Erklarung- des Erblasserwillens eine objektive Andeutung desselben im Testament verlangt, von der nur in den Fallen eines besonderen Erblassersprachgebrauchs abgesehen werden kann. Die falsa demonstratio-Regel gilt daher hier nicht.
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Insbesondere bei der Auslegung formgebundener Rechtsgeschafte stellt sich die Frage nach der Geltung der romischen Rechtsregel -falsa demonstratio non nocet-. Durch strikte Trennung von zweiseitigen formbedurftigen Rechtsgeschaften und einseitigen Verfugungen von Todes wegen einerseits und von Auslegung und Form andererseits weist die vorliegende Untersuchung nach, dass die Regel von der falsa demonstratio zwar fur zweiseitige Rechtsgeschafte eine gultige Auslegungsmaxime darstellt, und insbesondere auch mit der vom BGH vertretenen, in der Literatur heftig umstrittenen Andeutungstheorie in Einklang steht. Andererseits zeigt die Abhandlung, dass auf dem Gebiet der Testamentsauslegung das Erfordernis der -Erklarung- des Erblasserwillens eine objektive Andeutung desselben im Testament verlangt, von der nur in den Fallen eines besonderen Erblassersprachgebrauchs abgesehen werden kann. Die falsa demonstratio-Regel gilt daher hier nicht.